Beschluss vom 15.07.2022 - BVerwG 7 B 16.21

Judgment Date15 Julio 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:150722B7B16.21.0
Neutral CitationBVerwG 7 B 16.21
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.07.2022 - 7 B 16.21 -
Registration Date06 Septiembre 2022
Record Number150722B7B16.21.0
Subject MatterWasser- und Deichrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 7 B 16.21

  • VG Hamburg - 05.06.2019 - AZ: 7 K 7639/16
  • OVG Hamburg - 12.05.2021 - AZ: 1 Bf 492/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 werden zurückgewiesen
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Kläger zu 15 bis 17 sowie der Kläger zu 44 jeweils zu 1/5
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Errichtung der Infrastruktur für ein Containerterminal im Hamburger Hafen genehmigt wird.

2 Im April bzw. Juni 2009 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planfeststellungsunterlagen lagen in der Zeit vom 2. September 2009 bis zum 1. Oktober 2009 öffentlich aus. Am 20. und 21. Juni 2011 fand ein erster Erörterungstermin statt. Weitere Unterlagen, zu denen u. a. ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie gehörte, lagen vom 6. Januar 2015 bis zum 5. Februar 2015 öffentlich aus. Ein weiterer Erörterungstermin fand am 22. Juni 2015 statt. Im Dezember 2015 legte die Beigeladene zu 1 der Beklagten eine Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vor, die hierzu die Stellungnahmen verschiedener Umweltvereinigungen sowie der zuständigen Fachbehörde einholte. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung führte die Beklagte insoweit nicht durch.

3 Am 28. November 2016 stellte die Beklagte den Plan "Westerweiterung des EUROGATE Container Terminal Hamburg (CTH)" fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen der hiesigen Kläger ab. Ihre Berufungen sind vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kläger.

II

5 Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

6 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

7 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 5). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

8 a) Die Frage,
"erfordert der verfahrensrechtliche Gehalt des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. i) bis iii) WRRL eine (erneute) Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn im Verfahren ein aktualisierter Fachbeitrag WRRL vorgelegt wird, der unter anderem auf einer neuen Datengrundlage basiert oder richtet sich diese Frage ausschließlich nach dem Maßstab des Art. 6 UVP-RL",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn sie lässt sich anhand des Unionsrechts sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

9 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L...

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