Beschluss vom 15.11.2022 - BVerwG 1 B 71.22

JurisdictionGermany
Judgment Date15 Noviembre 2022
Neutral CitationBVerwG 1 B 71.22
ECLIDE:BVerwG:2022:151122B1B71.22.0
Record Number151122B1B71.22.0
Registration Date12 Enero 2023
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 B 71.22 -

BVerwG 1 B 71.22

  • VG Aachen - 13.02.2020 - AZ: 1 K 5061/17.A
  • OVG Münster - 25.08.2022 - AZ: 11 A 861/20.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

II

2 Die auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.

4 a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es nur einen Teil seines Berufungsvortrages gewürdigt, das Vorbringen, er sei für seine Tätigkeit nicht entlohnt worden und habe keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, nicht in seine Entscheidung einbezogen und dadurch die falsche Schlussfolgerung gezogen habe.

5 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ). Anhaltspunkte hierfür sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen zu I. des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe zum einen ausgeführt, er habe als Aushilfe für 120 Euro im Monat in einem "Döner-Laden" gearbeitet, und zum anderen vorgetragen, er habe in Rumänien eine Arbeitsstelle in einem Restaurant gefunden, jedoch keinen Lohn erhalten, einmal sei er geschlagen worden, als er auf der Zahlung des Lohns bestanden habe, er habe nichts zum Leben gehabt und sich von Abfällen aus Mülltonnen ernährt (BA S. 3). In den Gründen zu II. hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen aufgegriffen, indem es festgestellt hat, dass der Kläger ausweislich seines Vortrages im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt schon bewiesen habe, dass er während seines Aufenthalts in Rumänien eine Arbeit, nämlich in einem Imbiss für umgerechnet 120 Euro im Monat, habe finden können, und den Vortrag, dass der Kläger für diese Arbeit keinen Lohn erhalten habe, als unglaubhaft gewürdigt hat, da er seinen Aussagen bei dem Bundesamt, wonach er einen Lohn in genannter Höhe erhalten habe, widerspreche. Damit hat das Oberverwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers umfassend nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Gänze in seine Entscheidung einbezogen. Dass es den Vortrag als nicht glaubhaft gewürdigt und aus diesem andere Schlussfolgerungen gezogen hat, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

7 b) Der Kläger ist zudem der Auffassung, rechtliches Gehör sei ihm auch insoweit versagt worden, als das Oberverwaltungsgericht ihm nicht die...

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