Beschluss vom 16.03.2021 - BVerwG 9 BN 1.20

Judgment Date16 Marzo 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:160321B9BN1.20.0
Neutral CitationBVerwG 9 BN 1.20
Record Number160321B9BN1.20.0
Registration Date31 Mayo 2021
Subject MatterStraßen- und Wegerecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 BN 1.20

  • OVG Koblenz - 02.06.2020 - AZ: OVG 1 C 11854/19.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4 Der Darlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Sie erschöpft sich weitgehend in der Behauptung, der Antragsteller werde als Teilnehmer des früheren Flurbereinigungsverfahrens durch die Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, mit der die im früheren Flurbereinigungsverfahren festgesetzten Wirtschaftswege aufgehoben werden, in seinen Eigentumsrechten verletzt, und einer anschließenden Aneinanderreihung von Zitaten aus der Rechtsprechung zum Flurbereinigungsrecht und insbesondere zu § 58 Abs. 4 FlurbG. Die Darlegung lässt aber eine Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der Vorinstanz und die Herausarbeitung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage vermissen.

5 Soweit dem Vorbringen allenfalls die...

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