Beschluss vom 16.09.2022 - BVerwG 6 B 31.22
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 16 Septiembre 2022 |
Neutral Citation | BVerwG 6 B 31.22 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:160922B6B31.22.0 |
Record Number | 160922B6B31.22.0 |
Registration Date | 19 Octubre 2022 |
Subject Matter | Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien und Presserecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 16.09.2022 - 6 B 31.22 - |
BVerwG 6 B 31.22
- VG Bayreuth - 20.01.2020 - AZ: B 3 K 19.703
- VGH München - 23.06.2022 - AZ: 7 BV 20.604
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei
1 Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil ihr Ehemann Pflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz bezieht. Ihren entsprechenden Antrag lehnte der Beklagte ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin ist ebenso wie die anschließend erhobene Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nicht zustehe. Der Bezug von Pflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) erfülle nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV. Diese Norm erfasse zwar ihrem Wortlaut nach "Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften". Auf die Bezeichnung der Rechtsgrundlage komme es jedoch nicht an. Nach Sinn und Zweck der Norm sowie der Normsystematik sei eine Befreiung wegen des Bezugs von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften nur gerechtfertigt, wenn vor der Gewährung der Sozialleistung eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Der Katalog von Befreiungstatbeständen in § 4 Abs. 1 RBStV setze voraus, dass der Beitragsschuldner eine dort genannte Sozialleistung beziehe oder von dem in § 4 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 Alt. 1 RBStV bezeichneten Personenkreis erfasst werde. Dem liege das System der sog. bescheidgebundenen Befreiung zugrunde. Nur derjenige habe einen Befreiungsanspruch, dessen wirtschaftliche Bedürftigkeit durch eine Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt worden sei oder dem vom Staat bestätigt werde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfülle. Dies gelte auch für § 4 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 3 RBStV. Der Gesetzgeber habe mit dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV die bisher in § 6 Abs. 1 RGebStV normierten einkommensabhängigen Befreiungstatbestände erhalten wollen. Auch die beiden weiteren in § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV geregelten Sozialleistungen hingen von der Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten ab. Da das bayerische Landespflegegeld nach seiner gesetzlichen Zweckbestimmung nicht als...
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