Beschluss vom 16.12.2021 - BVerwG 2 B 73.20

JurisdictionGermany
Judgment Date16 Diciembre 2021
Neutral CitationBVerwG 2 B 73.20
Subject MatterAllgemeines Beamtenrecht
Registration Date03 Marzo 2022
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number161221B2B73.20.0

BVerwG 2 B 73.20

  • VG Augsburg - 07.06.2018 - AZ: VG Au 2 K 16.1789
  • VGH München - 20.08.2020 - AZ: VGH 6 B 18.2657

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2020 wird verworfen
  2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 1. Der Kläger wendet sich gegen die ihm für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 erteilte Regelbeurteilung vom 6. März 2015. Der Widerspruch gegen diese Beurteilung war ebenso erfolglos wie nachfolgend die Klage und die Berufung.

2 Ebenfalls in zwei Instanzen ohne Erfolg war der Eilantrag des Klägers gegen die Ernennung von Konkurrenten in der Beförderungsrunde 2015. Auch im Hauptsacheverfahren zu diesem Eilverfahren unterlag der Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Berufungsgericht.

3 Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hob die Beklagte die angegriffene Regelbeurteilung auf. Im April 2021 erteilte die Beklagte dem Kläger eine neue Regelbeurteilung für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum.

4 Der Kläger beantragt nunmehr festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 6. März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 rechtswidrig waren.

5 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Das Verfahren hat sich in der Hauptsache wegen der Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung erledigt und dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu.

6 a) Die Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 , Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 - juris Rn. 11 und vom 6. November 2013 - 4 BN 29.13 - BRS 2013, 365 ). So verhält es sich hier.

7 Die vom Kläger beantragte Aufhebung der angegriffenen Beurteilung ist nicht bloß ein unselbstständiges Element des Leistungsbegehrens, das auf Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung gerichtet ist. Die angegriffene Beurteilung bestimmt zugleich den Gegenstand der jeweiligen Klage (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318 , vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 10 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 12). Diese zielt auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 3 Rn. 13 und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 10). Dem Klagebegehren in der Hauptsache wurde daher durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung vom 6. März 2015 die Grundlage entzogen und die Hauptsache hat sich erledigt.

8 b) Dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des...

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