BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1862/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der (…) GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (…), |
I. |
unmittelbar gegen |
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1. |
das Schreiben des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2018 - C-118/18 P-REV -, |
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2. |
das Schreiben des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Dezember 2018 - C-118/18 P-REV -, |
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3. |
die unmittelbare Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin durch das Unterlassen der deutschen Mitglieder der Europäischen Kommission, des Rates und des Parlaments der Europäischen Union sowie die Mitglieder des Deutschen Bundesrates, des Deutschen Bundestages und der Deutschen Bundesregierung, |
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II. |
mittelbar gegen |
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Artikel 159 Absatz 5 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. August 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise ein Unterlassen von Kommission, Rat und Europäischem Parlament wendet, liegt der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 ; stRspr).
2. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht substantiiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Ultra-vires-Akte oder Berührungen der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG handelt.
Soweit die...