BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1883/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
-
(…) -
gegen |
den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2022 - 5 AR 3/22 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Britz
und die Richter Christ,
Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Februar 2023 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Richterablehnung in einem Verfahren über Kindesunterhalt.
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater einer im Oktober 2014 geborenen Tochter. Die nicht miteinander verheirateten, zunächst gemeinsam sorgeberechtigten Eltern trennten sich rund ein Jahr nach der Geburt des Kindes. Seitdem führten und führen sie vor mehreren Gerichten eine größere Anzahl von familiengerichtlichen Verfahren, vor allem die elterliche Sorge für die und den Umgang mit der Tochter betreffend.
1. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht hatte das Familiengericht mit Entscheidungen aus dem September und bestätigend aus dem Oktober 2020 das Sorgerecht vorläufig auf den Beschwerdeführer allein mit der Maßgabe übertragen, dass die Tochter ihren Aufenthalt bei den Eltern des Beschwerdeführers nehmen solle. Dies erfolgte am 11. September 2020.
Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren wurde bei dem zuständigen Oberlandesgericht durch den 6. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen 6 UF 153/20 geführt. Auf das Rechtsmittel der Mutter hin änderte das Oberlandesgericht auf der Grundlage von § 64 Abs. 3 FamFG durch einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 9. November 2020 ohne vorherige Anhörung der Beteiligten die familiengerichtlichen Entscheidungen dahingehend ab, dass bei Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts im Übrigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge auf die Mutter übertragen wurde. Das Oberlandesgericht begründete die Eilbedürftigkeit unter anderem damit, dass die Beschwerde der Mutter voraussichtlich Erfolg haben werde und es deshalb nicht sinnvoll sei, den Aufenthalt der Tochter bei den Großeltern väterlicherseits weiter zu verfestigen, zumal diese durch die Anmeldung des Kindes in einem deutsch-amerikanischen Kindergarten Maßnahmen vorgenommen hätten, um die Tochter beziehungsweise Enkeltochter in ihr anglo-deutsches familiäres Umfeld einzubinden und so den Verbleib des Kindes bei dem Beschwerdeführer zu verfestigen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde. Den Antrag lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 nach Maßgabe einer Folgenabwägung ab, führte aber aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei, und legte dar, dass die Gestaltung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht sowie dessen Sachverhaltsfeststellungen Zweifel an der Vereinbarkeit der getroffenen Entscheidung mit dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) des Beschwerdeführers weckten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvR 2652/20 -, Rn. 11). Zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Sache ist es nicht mehr gekommen, weil der Beschwerdeführer diese für erledigt erklärt und mitgeteilt hat, darüber keine Entscheidung mehr zu begehren. Daraufhin ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren eingestellt worden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2021 - 1 BvR 2652/20 -).
2. In einem weiteren, Teile des Sorgerechts betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren hatte das Familiengericht mit Beschluss vom 24. November 2021 dem Beschwerdeführer das Recht zur alleinigen Entscheidung über die Schweigepflichtsentbindung näher bezeichneter Personen über die Tochter betreffende Gesundheitsumstände übertragen. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren wurde bei dem Oberlandesgericht wiederum durch den 6. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen 6 UF 167/21 geführt. Der Beschwerdeführer lehnte zwei Richterinnen und zwei Richter des Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dabei stützte er sich für zwei abgelehnte Richterinnen und einen abgelehnten Richter auf deren Beteiligung in dem Beschwerdeverfahren 6 UF 153/20. Das Oberlandesgericht wies den Antrag ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hinsichtlich der im hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren erneut abgelehnten Mitglieder des 6. Zivilsenats als unbegründet zurück.
Nachfolgend änderte der 6. Zivilsenat nun unter Mitwirkung seiner erfolglos abgelehnten Mitglieder die familiengerichtliche Entscheidung über die die Schweigepflichtsentbindung betreffende elterliche Sorge ab und wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Mittlerweile hat das Familiengericht insoweit eine Ergänzungspflegerin bestellt.
3. In dem hier gegenständlichen Ausgangsverfahren beantragte die für die Tochter handelnde Mutter im Rahmen eines Kindesunterhaltsverfahrens unter anderem, den Beschwerdeführer zur Erteilung von Auskunft über sein Vermögen zu verurteilen. Dem Antrag gab das Familiengericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 weitgehend statt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde, für die wie in den Verfahren 6 UF 153/20 und 6 UF 167/21 wiederum der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist.
a) Der Beschwerdeführer lehnte die bereits in den beiden vorgenannten Verfahren beteiligten Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies ausschließlich mit der Verfahrensweise des Senats, insbesondere des abgelehnten Richters, in dem Verfahren 6 UF 153/20 sowie mit der in mehrfacher Hinsicht Fehlerhaftigkeit der dort ergangenen einstweiligen Anordnung über das Sorgerecht. Vor allem beanstandete er, dass ohne Anhörung der Beteiligten und vor Ablauf einer von der früheren Vorsitzenden des 6....