BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1081/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N..., |
gegen |
a) |
die Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 26. März 2018 - 10 O 42/16 -, |
b) |
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Februar 2018 - 10 O 42/16 - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2019
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den erfolglosen Amtshaftungsprozess eines Strafgefangenen, der unter vollständiger Entkleidung in der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig durchsucht wurde.
Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Zwar verletzt das Urteil des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG; die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten hat. Der von dem Beschwerdeführer eingelegte „Antrag auf Zulassung der Berufung“ war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Als gesetzlich nicht vorgesehener und damit von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelf gehörte er nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, weil der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG...