BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 55/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
„das Land Brandenburg, Polizeipräsidium Brandenburg (Versammlungsbehörde), zu verpflichten, dem Antragsteller für die von ihm angemeldete Versammlung auf dem Festplatz … von 14.45 Uhr bis 16.45 Uhr mit dem Motto ‚Ostalgischer Frühling/im Mai dabei für deine Zukunft, Demonstration gegen Corona-Maßnahmen, Reden zur Situation in unserem Land, Künstler singen, um ihrem Protest Ausdruck zu verleihen, Zukunfts-/-protest‘ eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV unter folgenden Auflagen zu erteilen: |
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1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Antragstellers und der einzusetzenden Ordner ist auf max. 975 Personen zu beschränken. |
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2. Der Zugang zur Versammlungsfläche ist durch Absperrband zu regeln. |
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3. Die Versammlungsteilnehmer haben während der Veranstaltung voneinander einen Abstand von 2,00 m zu halten, ausgenommen Ehe- und Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. |
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4. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird und den Zugang zur Versammlung gem. Ziff. 1 bis 3 zu beschränken. |
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5. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Einhaltung der Auflagen sind 20 Ordner einzusetzen. |
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6. Der Antragsteller hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich die Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten. |
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hilfsweise, |
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das Land Brandenburg, Polizeipräsidium Brandenburg (Versammlungsbehörde), zu verpflichten, über die Zulässigkeit der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung am 16.05.2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden. |
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Trifft das Land Brandenburg, Polizeipräsidium Brandenburg (Versammlungsbehörde), keine Entscheidung, ist der Antragsteller berechtigt, die von ihm angemeldete Veranstaltung mit maximal 975 Teilnehmern durchzuführen.“ |
Antragsteller: |
A…, |
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- Bevollmächtigte:
- Rechtsanwälte…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Mai 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom...