Beschluss vom 17.03.2022 - BVerwG 3 B 12.21

Judgment Date17 Marzo 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:170322B3B12.21.0
Neutral CitationBVerwG 3 B 12.21
Record Number170322B3B12.21.0
Registration Date28 Abril 2022
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 B 12.21

  • VG Minden - 05.04.2019 - AZ: VG 6 K 504/18
  • OVG Münster - 14.01.2021 - AZ: OVG 13 A 1601/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin betreibt eine kommunale Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Sie wendet sich gegen die Entziehung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung für die Gemeinde S.

2 Mit Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. September 2017 stellte der Beklagte die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan mit 100 Planbetten und 65 tagesklinischen Behandlungsplätzen fest. Die der Klinik zugewiesene Region für die psychiatrische Pflichtversorgung umfasste auch die Gemeinde S. Mit Feststellungsbescheid Nr. 7 vom 15. Dezember 2017 stellte der Beklagte die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan ab 1. November 2017 mit unveränderter Zahl von Planbetten und tagesklinischen Behandlungsplätzen fest; das der Klinik zugewiesene Pflichtversorgungsgebiet Psychiatrie umfasste nicht mehr die Gemeinde S. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Zur Deckung des Bedarfs im Bereich Psychiatrie/Psychosomatik sei die Klinik der Beigeladenen neu in den Krankenhausplan aufzunehmen. Damit sei zwingend auch über den Zuschnitt der Pflichtversorgungsgebiete zu entscheiden. Die Herauslösung der Gemeinde S. aus den Strukturen des Kreises L. erfordere zwar die Etablierung neuer Strukturen; dies stelle jedoch keine unlösbare Aufgabe dar. Unter Berücksichtigung aller Aspekte, insbesondere der geografischen Lage der Gemeinde S. und der Orientierung der Patienten in Richtung des Kreises P., werde das von der Klägerin zu versorgende Pflichtversorgungsgebiet ohne die Gemeinde S. ausgewiesen.

3 Die auf Aufhebung des Feststellungsbescheids Nr. 7 gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei zwar - anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe - klagebefugt; dass der Entzug einer Pflichtversorgungsregion sie in ihren Rechten verletzen könne, sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Bescheid sei aber rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei die Befugnis zur Fortschreibung des Krankenhausplans (§ 16 Abs. 1 KHGG NRW). Wie die Verteilung der psychiatrischen Pflichtversorgung zu erfolgen habe, bestimme weder das PsychKG NRW noch lasse sich dies dem Krankenhausrecht entnehmen. Mangels normativer Vorgaben obliege die Zuordnung der Pflichtversorgungsregion dem Planungsermessen der zuständigen Behörde. Die Entscheidung des Beklagten, der Beigeladenen die Zuständigkeit für die Versorgung der Gemeinde S. zuzuweisen, sei nicht zu beanstanden, weil sie eine bessere wohnortnahe Versorgung der Einwohner S. sichere als die Klägerin. Die Entscheidung verletze die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Die Planung der regionalen Pflichtversorgungsgebiete erfolge ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer flächendeckenden wohnortnahen Unterbringung psychisch Kranker nach dem PsychKG NRW.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin.

II

5 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

6 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

7 a) Die Klägerin rügt, dass das Oberverwaltungsgericht ihr Begehren verkürzt und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen habe. Sie habe beantragt, den Feststellungsbescheid Nr. 7 insgesamt aufzuheben; das Oberverwaltungsgericht habe allein die Entziehung der Pflichtversorgungsregion für das Gebiet der Gemeinde S. als streitgegenständlich angesehen.

8 Die Rüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und dadurch über den Antrag, den Feststellungsbescheid Nr. 7 aufzuheben, vollständig entschieden. Beschwert ist die Klägerin durch den Bescheid jedoch nur, soweit er ihrer Klinik die psychiatrische Pflichtversorgung für die Gemeinde S. entzieht. Soweit er - wie zuvor der Bescheid Nr. 6 - für das Versorgungsgebiet 10 die Aufnahme ihrer Klinik mit 100 Planbetten und 65 tagesklinischen Behandlungsplätzen für Psychiatrie und...

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