Beschluss vom 17.08.2021 - BVerwG 7 B 16.20

JurisdictionGermany
Judgment Date17 Agosto 2021
Neutral CitationBVerwG 7 B 16.20
ECLIDE:BVerwG:2021:170821B7B16.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 17.08.2021 - 7 B 16.20 -
Registration Date29 Septiembre 2021
Subject MatterUmweltschutzrecht, insbesondere Chemikalienrecht und Immissionsschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number170821B7B16.20.0

BVerwG 7 B 16.20

  • VG Gelsenkirchen - 01.02.2018 - AZ: VG 8 K 2964/15
  • OVG Münster - 23.09.2020 - AZ: OVG 8 A 1161/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen jeweils zur Hälfte
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Gebetsruf über Lautsprecher. Die Kläger sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in etwa 890 m Entfernung zu dem von dem Beigeladenen genutzten Grundstück, auf dem sich eine Moschee befindet. Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete und mit Nebenbestimmungen zum Lärmschutz versehene Ausnahmegenehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) für die Durchführung des Gebetsrufs bei Freitagsgebeten zwischen 12 und 14 Uhr für maximal 15 Minuten.

2 Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid antragsgemäß auf. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Gebetsruf habe in der genehmigten Form nicht zu einer erheblichen Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW zum Nachteil der Kläger geführt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der negativen Religionsfreiheit. Der Klageantrag zu 2 auf Feststellung, der genehmigte Gebetsruf verletze ihre negative Religionsfreiheit, sei unzulässig. Er betreffe lediglich einen Ausschnitt des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgen Fortsetzungsfeststellungsbegehrens. Die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes könne mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zulässig verlangt werden. Unabhängig davon wäre der Klageantrag zu 2 ohnehin unbegründet.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

6 Die Kläger meinen, das Oberverwaltungsgericht habe über den Klageantrag zu 2 zu Unrecht durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Sie machen geltend, der Klageantrag zu 2 habe gegenüber dem Klageantrag zu 1 "durchaus eine eigenständige Bedeutung", das Oberverwaltungsgericht habe "die Intention dieser [...] weitergehenden Antragstellung verkannt". Der Sache nach rügen sie damit eine Verletzung von § 88 VwGO...

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