Beschluss vom 17.11.2017 - BVerwG 3 B 14.16

JurisdictionGermany
Judgment Date17 Noviembre 2017
Neutral CitationBVerwG 3 B 14.16
ECLIDE:BVerwG:2017:171117B3B14.16.0
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchenrechts
Applied RulesLPflG BW § 16,GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1,SGB XI §§ 9, 11 Abs. 2, § 45c,VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Registration Date13 Diciembre 2017
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number171117B3B14.16.0

BVerwG 3 B 14.16

  • VG Karlsruhe - 12.06.2012 - AZ: VG 2 K 3037/11
  • VGH Mannheim - 10.12.2015 - AZ: VGH 9 S 706/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 920 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Klägerin, die auf gewerblicher Basis einen ambulanten Pflegedienst betreibt, begehrt die Bewilligung einer Zuwendung aus Landesmitteln zu den Kosten einer Betreuungsgruppe für gerontopsychiatrisch Erkrankte. Ihren Antrag auf Förderung in Höhe von 1 919,90 € für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2011 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 ab. Gefördert werden könnten nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) vom 20. Dezember 2010 ambulante Dienste und Einrichtungen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnütziger Krankenpflegevereine, anderer gemeinnütziger Träger sowie kommunaler Gebietskörperschaften, die den Festsetzungen der kommunalen Sozialplanung entsprächen. Der Pflegedienst der Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Mit der dagegen erhobenen Verpflichtungsklage hat sie geltend gemacht, die Beschränkung der Zuwendungsempfänger auf gemeinnützige Träger verstoße gegen § 45b und § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem sei Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil die Förderpraxis des beklagten Landes zu einem Wettbewerbsnachteil für gewerbliche Anbieter führe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2012 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2015 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Praxis des Beklagten, gewerbliche Anbieter von der Förderung ambulanter Hilfen auszuschließen, stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Nach dem Finanzierungskonzept der §§ 45b und 45c SGB XI für niedrigschwellige Betreuungsangebote sei die Landesförderung dem Grunde nach unabhängig von der Pflegekassenförderung und unterliege damit auch nicht den Strukturprinzipien des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das gelte auch für den Grundsatz der Trägervielfalt nach § 11 Abs. 2 SGB XI. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs.1 GG liege nicht vor. Die Klägerin werde allenfalls in ihrer Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Der Eingriff sei gerechtfertigt. Der Beklagte begründe die Beschränkung der Zuwendungsempfänger auf gemeinnützige Träger damit, dass die zur Verfügung stehenden Landesmittel ausschließlich zur Förderung von Betreuungsangeboten eingesetzt werden sollten, die durch ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte getragen würden; privaten Unternehmensinteressen sollten sie nicht zugutekommen. Hierbei handele es sich um vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b VwGO abgesehen.

II

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3 Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob eine Landesförderung von...

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