Beschluss vom 17. August 2021 - 2 BvR 1086/21
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.2bvr108621 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 1086/21 -, Rn. 1-25, |
Judgement Number | 2 BvR 1086/21 |
Date | 17 Agosto 2021 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1086/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
- Rechtsanwalt (…) -
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 21. Mai 2021 - 9 IN 20/17 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
am 17. August 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 21. Mai 2021 - 9 IN 20/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
- Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bitburg zurückverwiesen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 1. August 2017 - 9 IN 20/17 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.
Im Jahr 2018 wurde das Unternehmen des Beschwerdeführers als Ganzes veräußert. Er ist seitdem bei dem Erwerber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Februar 2021 zeigte die frühere „insolvenzrechtliche Generalbevollmächtigte“ des Beschwerdeführers im Insolvenzverfahren an, dass sie zum 31. März 2021 ihr Mandat niederlege. Daraufhin regte der Sachwalter mit Schreiben vom 26. Februar 2021 an, die Eigenverwaltung aufzuheben. Aus seiner Sicht seien die objektiven Voraussetzungen einer Eigenverwaltung nicht mehr gegeben und aus der Verfahrensart der Eigenverwaltung kein Vorteil mehr für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens ableitbar.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Mai 2021 hob das Amtsgericht Bitburg die Anordnung der Eigenverwaltung auf und ernannte den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter. Zur Begründung führte es aus, die Aufhebung erfolge gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da der Schuldner gezeigt habe, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er in schwerwiegender Weise gegen die insolvenzrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Die Aufhebung erfolge ferner gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Das Eigenverwaltungsziel einer Sanierung des Geschäftsbetriebs sei nicht mehr zu erreichen, weil der früher vom Schuldner betriebene landwirtschaftliche Betrieb inzwischen veräußert sei.
3. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 sofortige Beschwerde ein. Auf das vorliegende Insolvenzverfahren fänden gemäß Art. 103m EGInsO die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Nach § 272 InsO a.F. sei eine Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung von Amts wegen nicht zulässig.
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2021 nicht ab. Unbeschadet der Tatsache, dass die sofortige Beschwerde nach Ansicht des Amtsgerichts unzulässig sein dürfte, rechtfertigten die zur Begründung vorgetragenen Umstände keine andere Entscheidung.
Eine Entscheidung des Landgerichts liegt noch nicht vor.
4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 beantragte eine Gläubigerin des Beschwerdeführers beim Amtsgericht, die Eigenverwaltung des Beschwerdeführers aufzuheben.
II.
1. Mit seiner am 19. Juni 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2021....
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN