BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2082/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…, |
gegen |
die Ernennung des Herrn Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Richter am Bundesverfassungsgericht durch den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland |
u n d Antrag auf Richterablehnung |
u n d Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.
- Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
A.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Sache nicht gemäß § 18 Abs. 1 BVerfGG von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
I.
Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache" ist daher stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 <108>; 72, 278 <288>; 78, 331 <336 f.>; 82, 30 <35 f.>; 109, 130 <131>; 133, 163 <165 f. Rn. 6>). Die frühere Tätigkeit in einem mit dem anhängigen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren genügt nicht (vgl. BVerfGE 78, 331 <337>; 133, 377 <406 Rn. 71>). Die (deklaratorische) Entscheidung über die Ausschließung ist unter Mitwirkung des vermeintlich ausgeschlossenen Richters zu treffen, wenn die vorgebrachten Umstände offensichtlich ungeeignet sind, einen...