BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 69/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 - 5 Bs 104/20 - aufzuheben |
Antragsteller: |
1. |
J…, |
2. |
J…, |
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3. |
des Minderjährigen J…, |
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4. |
des Minderjährigen J…, |
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5. |
der Minderjährigen J…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2020
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen einen Hängebeschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Antragsteller vorläufig zur Befolgung der Quarantänepflicht gemäß § 57 Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO – in der Fassung vom 26. Mai 2020 (GVBl S. 285 ff.) verpflichtet wurden.
1. Die Antragsteller, ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern, leben gemeinsam in den Vereinigten Staaten von Amerika im Bundesstaat X.. Der Antragsteller zu 1) ist außerdem mit einem Wohnsitz in Hamburg gemeldet, wo er auch ein Unternehmen betreibt. Ab dem 13. März 2020 hielten sich alle Antragsteller aufgrund der weltweit geltenden Reisebeschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus in X. auf. Anfang Juni 2020 wollten die Antragsteller gemeinsam nach Hamburg einreisen und stellten bereits vor dem Abflug einen Antrag beim Verwaltungsgericht Hamburg nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vorläufig sanktionslos gegen die in § 57 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO angeordnete Quarantäneverpflichtung für Einreisende aus Drittstaaten verstoßen zu dürfen. Dieser lautete in der Fassung vom 26. Mai 2020 wie folgt:
§ 57
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
[…]
(4) Staatengruppe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie...