Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 BvR 911/22
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220518.1bvr091122 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2022 - 1 BvR 911/22 -, Rn. 1-5, |
Date | 18 Mayo 2022 |
Judgement Number | 1 BvR 911/22 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 911/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
die Verfügung des Vorsitzenden Richters des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2022 - 5 U 152/21 - |
und: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und: | Antrag auf Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
am 18. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
- Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
I.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betraf eine sitzungspolizeiliche Anordnung vom 26. April 2022 in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle, mit der es dem Beschwerdeführer als im Termin auftretendem Prozessbevollmächtigtem nicht gestattet wurde, vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2022 Fotos von den Mitgliedern des Berufungssenats aufzunehmen, die er für eine von ihm beabsichtigte Buchveröffentlichung beziehungsweise sonstige mediale Veröffentlichung zu verwenden beabsichtigt. Nachdem der Vorsitzende des Berufungssenats seine sitzungspolizeiliche Anordnung durch Verfügung vom 9. Mai 2022 aufgehoben hat, hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und beantragt, dem Land Niedersachsen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Über den als Antrag auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen auszulegenden Antrag des Beschwerdeführers ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach...
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