Beschluss vom 19.03.2013 - BVerwG 2 WD 13.12

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Marzo 2013
Neutral CitationBVerwG 2 WD 13.12
ECLIDE:BVerwG:2013:190313B2WD13.12.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 19.03.2013 - 2 WD 13.12
Registration Date01 Julio 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number190313B2WD13.12.0

BVerwG 2 WD 13.12

  • Truppendienstgericht Nord 7. Kammer - 02.11.2011 - AZ: TDG N 7 VL 5/11 und N 7 VL 6/11

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 19. März 2013 beschlossen:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. November 2011 aufgehoben, soweit es den Soldaten betrifft.
  2. Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Erstattung der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe I

1 Der 1982 geborene Soldat wurde im April 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und im August 2008 zum Oberbootsmann ernannt. Seine Dienstzeit endet am 31. März 2015. Mit aktenkundiger Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 12. November 2009 wurde der Soldat zum 1. Januar 2010 von der .../Logistikbataillon ... (..., Schleswig-Holstein) zur ... in Bremerhaven (Bremen) versetzt.

II

2 1. Gegen den Soldaten wurde mit ihm am 15. März 2010 zugestellter Verfügung des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 22. Februar 2010 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Zuvor hatte der Bundesminister der Verteidigung am 13. Mai 2009, bekanntgegeben durch Erlass vom 28. Mai 2009, den Kommandeur der 1. Panzerdivision gemäß § 94 Abs. 5 WDO zur zuständigen Einleitungsbehörde mit der Begründung bestimmt, der Soldat wie auch weitere Soldaten anderer Einheiten stünden im Verdacht, als Angehörige des deutschen Einsatzkontingents ISAF im Oktober/November 2008 in Afghanistan dienstliches Material entwendet oder entwendetes dienstliches Material angenommen zu haben. Dies begründe einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstvergehen des Soldaten und den Dienstvergehen der anderen Soldaten aus anderen Stammeinheiten.

3 2. Nachdem die Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 3. Januar 2011 bei dem Truppendienstgericht Nord am 13. Januar 2011 eingegangen war, vermerkte der Vorsitzende der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord dazu am selben Tag - unter anderem -:
„... Zum Zeitpunkt der wirksamen Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (22.02.2010) war der Soldat ... Angehöriger der .../Logistikbatallion ... in B. Für diese Einheit ist bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anschuldigungsschrift bei Gericht (13.01.2011) die Zuständigkeit der 7., und nicht der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord gegeben.“

4 Mit der Anschuldigungsschrift wurden zwei Bände Ermittlungsakten vorgelegt. In diesen befindet sich unmittelbar nach der Einleitungsverfügung, die die .../Instandsetzungsbataillon ... in B. als Einheit des Soldaten anführt, der vom Soldaten in Bremerhaven abgezeichnete Empfangsschein sowie - acht Seiten danach abgeheftet - ein Schreiben des Logistikbataillons ... an die Wehrdisziplinaranwaltschaft, in dem auf die bei Aushändigung der Einleitungsverfügung bereits erfolgte Versetzung des Soldaten an die ... in Bremerhaven hingewiesen wurde. Diesem Schreiben ist - unmittelbar anschließend in der Ermittlungsakte abgeheftet - eine Ablichtung der Versetzungsverfügung vom 12. November 2009 beigefügt.

5 Mit Urteil vom 2. November 2011 hat die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Bootsmanns herabgesetzt.

6 3. Gegen das der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 27. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat sie am 20. Januar 2012 unbeschränkt Berufung eingelegt.

7 Unter dem 8. Januar 2013 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu...

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