Beschluss vom 20.04.2023 - BVerwG 2 WRB 1.23

JurisdictionGermany
Judgment Date20 Abril 2023
Neutral CitationBVerwG 2 WRB 1.23
ECLIDE:BVerwG:2023:200423B2WRB1.23.0
Record Number200423B2WRB1.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 20.04.2023 - 2 WRB 1.23 -
Registration Date08 Agosto 2023
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesWDO § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 2 Satz 2,VwVfG § 1 Abs. 1, § 51 Abs. 2

BVerwG 2 WRB 1.23

  • TDG Süd 5. Kammer - 24.10.2022 - AZ: S 5 GL 8/21 und S 5 RL 1/22

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Riese und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Zornow
am 20. April 2023 beschlossen:

  1. Die Rechtsbeschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 24. Oktober 2022 wird zurückgewiesen
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt
Gründe I

1 Die Rechtsbeschwerde des Soldaten betrifft Fragen der Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens.

2 Gegen den Soldaten, einen Stabsfeldwebel, wurde am 25. Februar 2021 eine Disziplinarbuße in Höhe von 500 € verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, an einem Montag betrunken zum Dienst erschienen zu sein. Außerdem habe er an einem Mittwochabend wiederholt einem Stabsgefreiten lautstark über den Kasernenhof zugerufen, ob er jetzt zum "Bumsen" gehe.

3 Die frühere Verteidigerin des Soldaten erhob mit Schreiben vom 22. Juni 2021 Beschwerde mit der Begründung, die Maßnahme sei ermessensfehlerhaft. Der Soldat leide an einer depressiven Störung. Er sei zwar nach Aktenlage alkoholisiert zum Dienst erschienen. Mangels Wiederholungsgefahr und negativen Auswirkungen auf das Ansehen der Bundeswehr sei lediglich eine erzieherische Maßnahme angezeigt.

4 Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 stellte der derzeitige Bevollmächtigte hilfsweise einen Antrag auf Aufhebung der bereits unanfechtbaren Disziplinarmaßnahme. Die Entscheidung sei fehlerhaft, da ein Tatnachweis nicht geführt werden könne. Die Aussagen der Zeugen zur Alkoholisierung seien konstruiert, untereinander abgesprochen und zeigten erhebliche Belastungstendenzen. Eine Blutalkoholkontrolle sei nicht durchgeführt worden. Der Soldat habe am Vorabend Alkohol konsumiert, sodass es aufgrund seiner Medikation möglicherweise zu einer Wechselwirkung gekommen sei. An die ihm vorgeworfene Aussage gegenüber dem Stabsgefreiten habe er keine Erinnerung.

5 Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte wies die Beschwerde mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Oktober 2021 als unzulässig zurück. Die Disziplinarbuße sei seit dem 26. März 2021 unanfechtbar, sodass die Beschwerde nicht fristgerecht eingegangen sei.

6 Den Hilfsantrag auf Aufhebung der unanfechtbaren Maßnahme hat das Truppendienstgericht Süd mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei unzulässig, da er sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel stütze. Für die Frage, ob eine Tatsache "neu" im Sinne...

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