BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1654/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der Frau (…), |
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2. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
-
(…) -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg |
vom 8. August 2022 - 11 UF 8/22 -, |
||
b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg |
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vom 5. Juli 2022 - 11 UF 8/22 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Widerspruch gegen den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2022 - 1 BvR 1654/22 - |
Widerspruchsführer:(…) |
Verfahrensbevollmächtigte:
(…)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Britz
und die Richter Christ,
Radtke
gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Dezember 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Widerspruch wird verworfen
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Bestellung des den Widerspruch führenden Jugendamts zum Amtsvormund für zwei in der Ukraine geborene Kinder aufgrund fehlender rechtlicher Anerkennung der Beschwerdeführenden als deren Eltern und die darauffolgende zeitweilige Inobhutnahme der beiden betroffenen Kinder seitens des Jugendamtes. Die Bestellung des Jugendamts zum Vormund war durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2022 erfolgt. Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführenden wies das Oberlandesgericht am 8. August 2022 zurück. Mit Beschluss vom 7. September 2022 hat die Kammer die Wirksamkeit der beiden genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts vorläufig ausgesetzt. Hiergegen hat das Jugendamt Widerspruch eingelegt.
II.
Der Widerspruch gegen die von der Kammer erlassene einstweilige Anordnung vom 7. September 2022 ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
1. Dies kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1759/21 -, Rn. 6 m.w.N.). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).
2. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer...