BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1377/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
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der Frau (…), |
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des Herrn (…), |
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des Herrn (…), |
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des Herrn (…), |
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des Herrn (…), |
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der (…)-e.V., vertreten durch (…), |
- Bevollmächtigter:
- (…) -
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a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2021 - BVerwG 7 A 1.21 (7 A 9.19) -, |
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b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 - BVerwG 7 A 9.19 -, |
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c) den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Hannover, für das Vorhaben „ABS Oldenburg - Wilhelmshaven PFA 1“ in den Gemeinden Rastede und Wiefelstede im Landkreis Ammerland sowie in der Stadt Oldenburg (Oldbg.), Bahn-km 0,841 bis 9,722 der Strecke 1522 Oldenburg - Wilhelmshaven vom 5. Juli 2019 - 581ppa/006-2013#002 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. a) Die Beschwerdeführenden wenden sich in der Sache gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts. Der von dem Planfeststellungsbeschluss erfasste Schienenstreckenabschnitt führt teilweise durch allgemeine Wohngebiete, in denen auch die Grundstücke der Beschwerdeführenden zu 1) bis 5) liegen. Sie beanstanden insbesondere den aus ihrer Sicht unzureichenden Schutz gegen Schienenlärm und machen unter anderem geltend, es verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass bei der Ermittlung der Lärmbelastung auch für die Nacht ausschließlich auf Mittelungspegel abgestellt werde, zur Bewertung der Belastung also nicht Maximalpegel herangezogen würden.
b) Den Schutz vor durch Schienenverkehr verursachten Lärmimmissionen regeln die §§ 41 bis 43 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Schienenverkehrswegen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erforderlichen Vorschriften über bestimmte Grenzwerte zu erlassen, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen. Auf Grundlage dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung unter anderem die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung, 16. BImSchV) erlassen. Dort sind auch die Immissionsgrenzwerte festgelegt, die der nach den Vorgaben der Verordnung berechnete Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Die Berechnung des maßgeblichen Beurteilungspegels hat für Schienenwege getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der 16. BImSchV) und richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 16. BImSchV nach Anlage 2 (Schall 03). Nach den Vorgaben der aktuellen Schall 03 2014 ‒ wie auch bereits nach ihrer alten Fassung Schall 03 1990 ‒ werden die Beurteilungspegel für Schienenlärm durch einen äquivalenten Dauerschalldruckpegel, also einen über einen bestimmten Zeitraum gemittelten Schallpegel (Mittelungspegel) errechnet, in den Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schienenlärmschallereignisse einfließen.
c) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Oktober 2020 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Es bestehe für die Beschwerdeführenden auch kein Anspruch auf Ergänzung um weitere Schutzauflagen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber verfüge bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte wie auch bei der Bestimmung des Rechenverfahrens zur Ermittlung der Immissionsbelastung über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der einer gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt offenstehe. Dass der Verordnungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens hier überschritten habe, sei...