Beschluss vom 21.02.2024 - BVerwG 9 PKH 3.23

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Febrero 2024
Neutral CitationBVerwG 9 PKH 3.23
ECLIDE:BVerwG:2024:210224B9PKH3.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.02.2024 - 9 PKH 3.23 -
Record Number210224B9PKH3.23.0
Registration Date24 Abril 2024
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 PKH 3.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für zwei Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2023 - 9 B 9.23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die - auch auf eine spätere Tatbestandsberichtigung und Entscheidungsergänzung abzielenden - Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2023 war nicht zu entsprechen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Der Kläger trägt vor, der Senat habe im Tatbestand seines Beschlusses die Eintragung des - der Erschließung seines Grundstücks dienenden - Stichwegs im Baulastenverzeichnis der Hansestadt Wismar übergangen, obwohl es auf das nichtöffentliche Eigentum an einem althergebrachten öffentlichen Weg für die Frage der Straßenreinigungsgebühren entscheidungserheblich angekommen sei. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hätte das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht verneinen dürfen, weil eine "innerprozessuale Bindung" an die Berufungszulassung und das Berufungsurteil bestehe; insoweit fehle es auch an einer (erneuten) Anhörung des Klägers zu den Einlassungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren. Die Einbeziehung der Baulast in die Revisionszulassung werde das Gesamtergebnis einer nicht reinigungspflichtigen...

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