Beschluss vom 21.12.2020 - BVerwG 2 B 63.20

Judgment Date21 Diciembre 2020
ECLIDE:BVerwG:2020:211220B2B63.20.0
Neutral CitationBVerwG 2 B 63.20
Registration Date18 Febrero 2021
Record Number211220B2B63.20.0
Applied RulesBrbgBG § 19,BrbgRiG § 9 Abs. 1 bis 3,VwGO § 44a Satz 1, § 108 Abs. 2, § 125 Abs. 2 Satz 3, §§ 130a, 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 133 Abs. 3 und 6, § 138 Nr. 3, § 191 Abs. 2,BeamtStG § 63 Abs. 3 Satz 2,BRRG § 127 Nr. 1 und 2,DRiG § 71,GG Art. 33 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
Subject MatterRecht des öffentlichen Dienstes
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 B 63.20

  • VG Potsdam - 18.01.2018 - AZ: VG 11 K 1304/16
  • OVG Berlin-Brandenburg - 09.06.2020 - AZ: OVG 4 B 8.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2020 wird aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen der Verfahrensrüge des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor. Die Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss nach § 130a VwGO vor dem Ablauf der den Beteiligten vom Berufungsgericht gesetzten Äußerungsfrist verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

2 Insoweit ist zunächst im Hinblick auf Ausführungen der Beklagten klarzustellen, dass das Recht eines Landes zur Regelung der dienstlichen Beurteilung seiner Richter revisibel ist (§ 71 DRiG, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 Nr. 2 BRRG in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 29.15 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 10 Rn. 9 zur Richterbesoldung).

3 1. Der Kläger steht als Richter am Sozialgericht im Dienst des Landes Brandenburg. In den Jahren 2014 und 2015 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundessozialgericht abgeordnet. Unter dem 6. Januar 2016 erteilte der Präsident des Bundessozialgerichts dem Kläger eine dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinie des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2008. Der Kläger beanstandete die ihm eröffnete dienstliche Beurteilung und legte gegen diese Widerspruch ein, den der Präsident des Bundessozialgerichts zurückwies. In dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren hob der Präsident des Bundessozialgerichts aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichts die dienstliche Beurteilung vom 6. Januar 2016 samt den ergangenen Bescheiden auf und eröffnete dem Kläger nach Anhörung die dienstliche Beurteilung vom 2. August 2017. Der Kläger bezog diese Beurteilung in das Klageverfahren ein. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 2. August 2017 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Beurteilungsbeiträge der drei Senatsvorsitzenden des Bundessozialgerichts nicht der dortigen Beurteilungsrichtlinie entsprächen, weil sie Aspekte offenließen. Dieser teilweise Beurteilungsausfall erstrecke sich auf die Gesamtbeurteilung durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts.

4 Nach Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. April 2020 die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört. Dabei hat das Berufungsgericht auf seine Rechtsauffassung hingewiesen, bei der angegriffenen dienstlichen Beurteilung handele es sich um einen bloßen schriftlichen Beurteilungsbeitrag zu einer vom Land Brandenburg zu erteilenden dienstlichen Beurteilung, sodass die Klage nach § 44a VwGO unzulässig sein könnte. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit die Berufung zugelassen worden ist, geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage des Klägers sei nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Ein Beurteilungsbeitrag im Vorfeld einer dienstlichen Beurteilung sei eine vorbereitende Maßnahme. Die Beurteilung durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts sei keine dienstliche Beurteilung, sondern lediglich ein solcher Beurteilungsbeitrag. Nicht der Präsident des Bundessozialgerichts, sondern das Land Brandenburg als Dienstherr des Klägers regele die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen des Klägers. Die Verwaltungsvorschriften für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für Richter sähen keine dienstlichen Beurteilungen durch die Leiter von Behörden oder Gerichten vor, wenn der Richter des Landes an eine Dienststelle außerhalb des Geltungsbereichs der Beurteilungsrichtlinie abgeordnet werde. Dementsprechend handele es sich bei der Beurteilung durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts lediglich um einen Beurteilungsbeitrag für eine durch einen Bediensteten des Landes Brandenburg zu erstellende dienstliche Beurteilung des Klägers.

5 2. Die erhobene Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzulässig.

6 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene...

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