BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 53/14 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau V…, vertreten durch die gesetzlichen Betreuer, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Gert Schöppler und Kollegen,
Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim -
gegen |
a) |
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2013 - L 18 SO 206/13 B ER -, |
b) |
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 5. September 2013 - S 15 SO 56/13 ER - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. März 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, mit denen ihr die vorläufige Übernahme der Kosten einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung als persönliches Budget im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe anstelle einer bestehenden stationären Versorgung versagt wurde. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung von Grundrechten durch die fehlende Berücksichtigung der von Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) garantierten Wahlfreiheit behinderter Menschen, außerhalb von Heimen und anderen stationären Einrichtungen zu leben. Die Eilentscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung zudem aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.