Beschluss vom 22.02.2006 - BVerwG 7 B 100.05

Judgment Date22 Febrero 2006
Neutral CitationBVerwG 7 B 100.05
Record Number220206B7B100.05.0
Registration Date23 Junio 2015
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 7 B 100.05

  • VG Leipzig - 05.07.2005 - AZ: VG 7 K 1439/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 156 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks G. Straße 42 in Leipzig, das er an die Beigeladenen vor seiner Flucht aus der DDR im Jahre 1977 veräußert hatte. Der Kläger war zusammen mit dem Beigeladenen zu 1 Miteigentümer eines 1976 neu erworbenen - später zur Flucht (über Rumänien und das Schwarze Meer) genutzten - Segelbootes. Gegen die Überlassung des Miteigentumsanteils an dem Boot kam es zur Übertragung des Grundstücks. Über den Umfang von Zuzahlungen seitens der Beigeladenen und über die Verrechnung des Miteigentumsanteils am Segelboot besteht Streit. Der Kläger behauptet, vom Beigeladenen zu 1 zum Verkauf des Grundstücks durch die Drohung mit einer Strafanzeige wegen der geplanten Republikflucht genötigt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes; die Voraussetzungen einer Schädigung nach § 1 Abs. 3 VermG lägen nicht vor. Insbesondere sei von keiner unlauteren Machenschaft im Sinne eines vom Staat zu verantwortenden Unrechts auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 Die Beschwerde...

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