Beschluss vom 22.02.2022 - BVerwG 4 A 8.21

Judgment Date22 Febrero 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:220222B4A8.21.0
Neutral CitationBVerwG 4 A 8.21
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.02.2022 - 4 A 8.21 -
Registration Date06 Abril 2022
Record Number220222B4A8.21.0
Subject MatterNABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 A 8.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt
  2. Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Kosten des Verfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger 2/3, im Übrigen trägt die Beigeladene ihre Kosten selbst
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022 das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen. Der Rechtsstreit ist folglich in der Hauptsache erledigt (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Auf diese Rechtsfolge ist der Beklagte vom Gericht hingewiesen worden.

2 Das Verfahren ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Hiernach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zwischen den Beteiligten zu verteilen.

3 Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich der Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2021, mit welchem dem Kläger - gestützt auf § 44 EnWG - aufgegeben worden ist, die auf seinem Grundstück Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung ..., von der Beigeladenen beabsichtigten Vorarbeiten zur Erstellung der für die Planfeststellung benötigten Unterlagen (Durchführung einer Kampfmitteluntersuchung, Durchführung von Aufschlussbohrungen, Durchführung von Drucksondierungen, Nutzung des Grundstücks als vorübergehende Arbeits- und Abstellfläche) für einen Zeitraum von acht Wochen ab Vollziehbarkeit der Verfügung zu dulden (Nr. 1 des Bescheids). Die Duldungsanordnung war mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang) für...

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