Beschluss vom 22.09.2017 - BVerwG 2 C 56.16

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Septiembre 2017
Neutral CitationBVerwG 2 C 56.16
ECLIDE:BVerwG:2017:220917B2C56.16.0
Applied RulesLBesG BE § 1b,SGB II §§ 21, 28,BerlBVAnpG 2012/2013 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 16,BerlBVAnpG 2010/2011 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 15,BerlBVAnpG 2014/2015 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlagen 1 und 15,GG Art. 33 Abs. 2, 5, Art. 109 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1, Art. 125a Abs. 1, Art. 143d Abs. 1,WoGG § 12 Abs. 1,BVerfGG § 31 Abs. 2,BBesG 2006 § 37 Abs. 1, § 85
Registration Date28 Febrero 2018
Record Number220917B2C56.16.0
Subject MatterRecht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 - 2 C 56.16

BVerwG 2 C 56.16

  • VG Berlin - 21.11.2012 - AZ: VG 26 K 255.09
  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.10.2016 - AZ: OVG 4 B 38.12

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dr. Kenntner und Dr. Günther
am 22. September 2017 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
  3. - Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798 - Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),
  4. soweit sie die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 betrifft (Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes),
  5. - Anlage 1 Nummer 4 zu § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362 - Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2010),
  6. - Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306 - Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2011),
  7. - Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291 - Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2012) und
  8. - Anlage 16 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291 - Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2013)
  9. soweit sie die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 betreffen,
  10. - Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250 - Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2014) und
  11. - Anlage 15 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250 - Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2015),
  12. soweit sie die Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 betreffen,
  13. mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Gründe I

1 Die Kläger zu 1) und 2) sind Richter im Dienst des Landes Berlin; die Klägerin zu 3) ist Erbin eines solchen Richters. Sie begehren die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2009 bis 2015 nicht amtsangemessen war, die Klägerin zu 3) bezogen auf die Alimentation ihres verstorbenen Ehemanns.

2 1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

3 Rechtsgrundlage für die Besoldung der Berliner Landesrichter war bis zum 31. Juli 2010 Anlage IV Nr. 4 zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 85 BBesG). Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hat der Landesgesetzgeber bis dahin keine Regelung getroffen, sodass die bundesrechtlichen Bestimmungen fortgegolten haben. Anderes gilt für den Familienzuschlag, der bereits durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) durch eine eigene Anlage III ersetzt worden ist.

4 Ab 1. August 2010 sind die Grundgehaltssätze der Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) um 1,5 % erhöht worden. Die Besoldungshöhe ergab sich damit aus Anlage 1 Nr. 4 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2010/2011.

5 Durch § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2010/2011 sind die Bezüge ab 1. August 2011 mit den sich ab dem 1. August 2010 ergebenden Beträgen um 2 % erhöht worden. Die ab 1. August 2011 maßgeblichen Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R sind in Anlage 15 Nr. 4 zu § 2 Abs. 3 Satz 2 BerlBVAnpG 2010/2011 ausgewiesen. Diese Regelung ist vor ihrem Inkrafttreten durch ein neues Gesetz überholt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 hat das beklagte Land Berlin von der durch Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ersetzungsbefugnis umfassend Gebrauch gemacht. Durch Art. III § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) ist in das Landesbesoldungsgesetz ein § 1b eingefügt worden. Danach gelten die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (nach Maßgabe der bereits angeordneten landesrechtlichen Modifikationen) als Landesrecht fort. Die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2011 sind durch Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) neu gefasst worden.

6 Die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2012 sind in Anlage 1 Nr. 4 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) ausgewiesen.

7 Durch dieses Gesetz ist zugleich die Besoldungsanpassung ab 1. August 2013 geregelt: Nach Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 BerlBVAnpG 2012/2013 werden die sich ab dem 1. August 2012 ergebenden Beträge um 2 % erhöht. Die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2013 sind in Anlage 16 Nr. 4 zu Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2012/2013 ausgewiesen.

8 Die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2014 sind in Anlage 1 Nr. 4 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (- BerlBVAnpG 2014/2015 -, GVBl. S. 250) ausgewiesen.

9 Durch dieses Gesetz ist zugleich die Besoldungsanpassung ab 1. August 2015 geregelt: Nach Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 werden die sich ab dem 1. August 2014 ergebenden Beträge um 3,2 % erhöht. Die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2015 sind in Anlage 15 Nr. 4 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 ausgewiesen.

10 2. Ausgangsverfahren

11 Der 1976 geborene Kläger im Verfahren 2 C 56.16 steht seit 2008 als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienst des Beklagten. Während des Laufs des Revisionsverfahrens ist er zum Vorsitzenden Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2) ernannt worden. Er ist ledig und hat keine Kinder. Mit Schreiben vom 11. August 2009 rügte er die Höhe seiner Besoldung. Er beantragte, die Besoldung ab September 2009 um mindestens 12 % gegenüber der derzeitigen Besoldung anzuheben. Dies entspreche der Schere zwischen der Steigerung der Bezüge für Richter und Staatsanwälte (20 %) im Zeitraum von 1992 bis 2007 gegenüber dem Anstieg des Verbraucherpreisindex in dieser Zeit (32 %). Der Antrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Lichtenberg vom 9. September 2009 abgelehnt und der hiergegen gerichtete Widerspruch durch Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. November 2009 zurückgewiesen.

12 Der 1964 geborene Kläger im Verfahren 2 C 57.16 steht seit 1995 als Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienst des Beklagten. Er ist geschiedener Vater von zwei Kindern. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 erhob er Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung und beantragte, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für die Zukunft amtsangemessen zu alimentieren. Die Präsidentin des Kammergerichts wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14. Mai 2010 zurück. Die nachfolgend jeweils im Dezember für das laufende Jahr 2011 bis 2015 eingelegten Widersprüche wies die Präsidentin des Kammergerichts durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 zurück.

13 Die Klägerin im Verfahren 2 C 58.16 ist die Rechtsnachfolgerin ihres am 29. Juli 2015 verstorbenen Ehemanns. Dieser war 1958 geboren und stand seit 1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2) und ab Mai 2015 als Vorsitzender Richter am Kammergericht (Besoldungsgruppe R 3) im Dienst des Beklagten. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Rahmen eines gegen Beihilfebescheide geführten Widerspruchsverfahrens wandte sich der verstorbene Ehemann der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2009 auch gegen die Kostendämpfungspauschale und die seiner Ansicht nach nicht mehr den Erfordernissen der Amtsangemessenheit entsprechende Besoldung. Er beantragte die Feststellung eines verfassungswidrig zu niedrigen Nettoeinkommens seit Februar 2008 sowie die (Nach-)Zahlung einer um mindestens 300 € erhöhten monatlichen Alimentation. In dem daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid bezüglich der Beihilfebescheide bat das Landesverwaltungsamt darum, den Widerspruch gegen die Höhe der Alimentation an die zuständige Gehaltsstelle zu richten. Ein nachfolgendes Schreiben vom 12. Mai 2009 wertete die Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz als Antrag auf Zahlung höherer Bezüge und lehnte diesen mit Bescheid vom 1. September 2009 ab; der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch die Präsidentin des...

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