Beschluss vom 22.12.2011 - BVerwG 3 B 44.11

Judgment Date22 Diciembre 2011
ECLIDE:BVerwG:2011:221211B3B44.11.0
Neutral CitationBVerwG 3 B 44.11
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 3 B 44.11
Record Number221211B3B44.11.0
Registration Date05 Diciembre 2012
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 B 44.11

  • VG Potsdam - 15.03.2011 - AZ: VG 11 K 1809/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Der Kläger beansprucht als Miterbeserbe die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung des 1886 geborenen Landwirts W. L. Dessen landwirtschaftlicher Betrieb „G. Sch.“ in der Gemeinde N. bei R. (Kreis W.) mit einer Nutzfläche von ca. 731 ha war im Herbst 1945 im Zuge der so genannten demokratischen Bodenreform auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 enteignet worden; W. L. wurde des Kreises verwiesen. Wegen der Enteignung erhielt eine Miterbin eine Ausgleichsleistung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), wegen der Kreisverweisung wurde der Beklagte auf Klage eines anderen Rechtsnachfolgers des W. L. verpflichtet, diesen nach § 1a Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) moralisch zu rehabilitieren. Erfolglos blieb hingegen der weitere Antrag, ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eine Bescheinigung über die Stellung des Rehabilitierungsantrags zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde zu erteilen (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 2. März 2004 - 11 K 3045/99). Das Urteil ist mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 76.04 ). Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 1 BvR 2599/04).

2 Die Anträge des Klägers, nach § 1 VwRehaG Maßnahmen aufzuheben, die zur Enteignung des G. Sch. geführt hatten, und ihm eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zu erteilen, blieben im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte zu Begründung aus, es könne offen bleiben, ob die Klage auf Rehabilitierung bereits unzulässig sei; jedenfalls sei über die Enteignung und die Kreisverweisung des W. L. bereits rechtskräftig entschieden worden. Ein erneuter Antrag auf Rehabilitierung könne daher nur gestellt werden, wenn Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vorlägen, die nicht ersichtlich seien. Die weiteren denkmöglichen Maßnahmen seien nicht rehabilitierungsfähig, weil sie nicht zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt hätten oder keine Regelungen darstellten. Die vom Kläger für richtig gehaltene ganzheitliche Betrachtung der Ausweisung und faktischen Enteignung entspreche nicht der Sichtweise des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, das nur auf einzelne Maßnahmen abstelle. Eine ganzheitliche Betrachtung würde auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das Gericht sehe wegen der in der Rechtsprechung umfänglich behandelten Rechtsfragen keine Veranlassung, sich in einem Obiter Dictum mit den Rechtsansichten des Klägers zu befassen. Es seien über die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinaus auch keine anderen Erkenntnisse zu erwarten, was insbesondere für das vom Kläger angeführte Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - gelte. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des Klägers durch die Gesetzesbegründung widerlegt sei. Dass der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe, sei angesichts der...

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