BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2095/14 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O...,
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2014 - StVK 275/14 -, |
b) |
den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. August 2014 - 1 Ws 345/14 -, |
|
c) |
den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 15. Juli 2014 - StVK 275/14 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte „elektronische Fußfessel“ zu tragen. Zudem wendet er sich gegen die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er, diese Weisungen noch vor Beginn der Führungsaufsicht nach der bald zu erwartenden Haftentlassung aufzuheben.
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2002 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren unter anderem wegen Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Raub und mehreren gemeinschaftlichen Körperverletzungsdelikten verurteilt.
Zudem wurde er mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. Juli 2004 unter anderem wegen Vergewaltigung und räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde mit einem weiteren Strafbefehl wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vom 21. Juni 2004 durch Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 10. Oktober 2008 zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten zusammengeführt.
Diese Freiheitsstrafen hat der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag seit dem 11. Januar 2015 voll verbüßt.
Mit dem angegriffenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt vom 15. Juli 2014 wurde der gesetzmäßige Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB festgestellt und die Dauer auf fünf Jahre festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wurden dabei zahlreiche Weisungen erteilt, unter anderem darf er keine alkoholischen Getränke und berauschenden Mittel zu sich nehmen, zur Überprüfung wird in der Wohnung ein Atemalkoholmessgerät aufgestellt. Auch hat er sich der „elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ zu unterziehen, er darf das Gebiet der Stadt Erfurt und auch das Bundesgebiet nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen und wird angewiesen, keinen Kontakt mit bestimmten Personen und deren Umfeld aufzunehmen.
Die rauschmittelbezogenen Weisungen seien erforderlich, da der Beschwerdeführer die ausgeurteilten Taten jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogenkonsums begangen habe. Es bestehe bei dem Beschwerdeführer die Gefahr, dass er erneut unter...