Beschluss vom 23.03.2021 - BVerwG 4 BN 35.20

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 4 BN 35.20
ECLIDE:BVerwG:2021:230321B4BN35.20.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
Registration Date31 Mayo 2021
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number230321B4BN35.20.0

BVerwG 4 BN 35.20

  • OVG Koblenz - 28.02.2020 - AZ: OVG 1 C 10752/19.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2020 erlassenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 Die Beschwerde möchte grundsätzlich klären lassen,

5 ob eine Baugenehmigung ihre Wirksamkeit verliert und sich damit nach § 43 Abs. 2 VwVfG in sonstiger Weise erledigt, wenn die durch sie zugelassene Nutzung durch eine neue Nutzung abgelöst wird. Es müsse geklärt werden, ob das von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zeitmodell auf einen Nutzungswechsel anwendbar ist, so dass mit einer Nutzungsunterbrechung von mehr als zwei Jahren die Wirksamkeit der Baugenehmigung entfällt.

6 Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist.

7 Die Beschwerde nimmt Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - (BVerwGE 98, 235 <240>), die die Grundsätze des sogenannten "Zeitmodells" als Orientierungshilfe für die Frage heranzieht, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. Das Zeitmodell ist zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG (nunmehr § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)...

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