Beschluss vom 23.06.2016 - BVerwG 1 B 77.16

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Junio 2016
Neutral CitationBVerwG 1 B 77.16
ECLIDE:BVerwG:2016:230616B1B77.16.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 23.06.2016 - 1 B 77.16
Registration Date06 Julio 2016
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number230616B1B77.16.0

BVerwG 1 B 77.16

  • VG Augsburg - 27.03.2013 - AZ: VG Au 6 K 12.1457
  • VGH München - 07.03.2016 - AZ: VGH 10 B 15.180

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 1.1 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine von der Beschwerde zu bezeichnende konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fragen des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 VwGO entnehmen.

4 1.2 Die Beschwerde formuliert schon keine ausdrückliche, aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, dass auch in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf den Kläger eine hinreichende konkrete Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit dritter Personen gerichtete Straftaten beeinträchtigen werde, obwohl er im Zeitpunkt der Entscheidung durch einen Bewährungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der...

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