Beschluss vom 23.07.2019 - BVerwG 2 B 4.19

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Julio 2019
Neutral CitationBVerwG 2 B 4.19
ECLIDE:BVerwG:2019:230719B2B4.19.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 23.07.2019 - 2 B 4.19
Registration Date21 Agosto 2019
Subject MatterSoldatenversorgungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number230719B2B4.19.0

BVerwG 2 B 4.19

  • VG München - 02.12.2016 - AZ: VG M 21 K 14.2441
  • VGH München - 15.11.2018 - AZ: VGH 14 B 18.1924

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 215,32 € festgesetzt.
Gründe

1 1. Der Kläger war von Juli 1998 bis Juli 2013 Zeitsoldat. Während seines Militärdienstes absolvierte er ein universitäres Informatikstudium, das er mit dem akademischen Grad des Diplom-Informatikers abschloss. Der Kläger war auf seinen Antrag hin unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit von Juli 2010 bis Juli 2013 im dienstlichen Interesse für ein Arbeitsverhältnis bei einer NATO-Agentur beurlaubt. Im Juli 2013 beantragte der Kläger, die Zahlung der Übergangsgebührnisse auf die Zeit nach dem 1. August 2015 zu verschieben. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos. Im erstinstanzlichen Verfahren erreichte der Kläger wie beantragt ein Neubescheidungsurteil.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 lägen nicht vor. Es gebe keine Nachteile für die Eingliederung des Klägers im Sinne dieser Vorschrift, die durch die begehrte Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen vermieden würden. Das Gesetz sehe eine Verschiebung nur bei solchen Nachteilen vor, die im Zusammenhang mit der Verfolgung konkreter Eingliederungsmaßnahmen durch den ausgeschiedenen Soldaten drohten, nicht aber bei Nachteilen, die sich dadurch ergäben, dass im Anschluss an die Dienstzeit zunächst gerade keine Eingliederungsmaßnahme durchgeführt, sondern - wie im Fall des Klägers - sogleich mit der bereits vorhandenen Qualifikation Geld verdient werde. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und werde bestätigt durch die historische Auslegung. Dass der Kläger das von ihm beabsichtigte Promotionsstudium nicht in unmittelbaren Anschluss an das Dienstzeitende aufgenommen habe, beruhe nicht auf objektiven Notwendigkeiten, sondern auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, sein Arbeitsverhältnis bei der NATO-Agentur fortzuführen.

3 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).

5 Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 dahingehend auszulegen ist, dass der Tatbestand der Vorschrift nur dann erfüllt ist, wenn objektive, nicht durch den Zeitsoldaten zu beeinflussende Nachteile für die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben bestehen, die durch die Aufschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse vermieden werden können, oder ob es ausreicht, wenn generell Nachteile für die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben durch die Aufschiebung der Auszahlung vermieden werden können?
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen betrifft sie ausgelaufenes Recht, ohne dass sich die Frage zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellt oder ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in...

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