Beschluss vom 23.11.2022 - BVerwG 4 B 10.22

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Noviembre 2022
Neutral CitationBVerwG 4 B 10.22
ECLIDE:BVerwG:2022:231122B4B10.22.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht
Registration Date12 Enero 2023
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number231122B4B10.22.0

BVerwG 4 B 10.22

  • VG Hannover - 27.11.2017 - AZ: 4 A 2930/15
  • OVG Lüneburg - 10.02.2022 - AZ: 1 LB 20/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Daran fehlt es.

3 Die Frage,
ob der klagende Nachbar im Rahmen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB einen Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 BImSchG hat, wenn er von Gerüchen einer nicht...

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