Beschluss vom 24.05.2011 - BVerwG 4 BN 45.10

JurisdictionGermany
Judgment Date24 Mayo 2011
Neutral CitationBVerwG 4 BN 45.10
ECLIDE:BVerwG:2011:240511B4BN45.10.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 4 BN 45.10
Registration Date15 Mayo 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number240511B4BN45.10.0

BVerwG 4 BN 45.10

  • Niedersächsisches OVG - 01.07.2010 - AZ: OVG 1 KN 11/09

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Mit der als Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 und § 5 Abs. 3 NROG 2007 unterschiedliche oder identische Vorgaben für den Inhalt eines Umweltberichts enthalten sowie der sich daran anschließenden Frage, welche der Vorschriften bei Feststellung unterschiedlicher Regelungsgehalte anzuwenden sei (Beschwerdebegründung S. 3 - 5), wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

3 Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen an das Umweltprüfungsverfahren und den Umweltbericht in § 7 Abs. 5 und 6 ROG 2004 und in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 NROG 2007 nicht in hier erheblicher Weise voneinander abweichen würden (UA S. 19). Die Auslegung des § 5 Abs. 3 NROG 2007 betrifft irrevisibles Landesrecht und ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Landesrechts klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts aufwirft (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.), zeigt die Beschwerde nicht auf; sie trägt - im Zusammenhang mit einer weiteren Grundsatzrüge - lediglich vor, die inhaltlichen Vorgaben der landesrechtlichen Vorschrift blieben nicht hinter den Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 zurück, sondern gingen sogar darüber hinaus (Beschwerdebegründung S. 6).

4 2. Die vier Unterfragen umfassende Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde den Detaillierungsgrad eines Umweltberichts geklärt wissen will, insbesondere ob ein Umweltbericht nur für Raumordnungspläne zu erstellen sei, die „rahmensetzenden Charakter“ haben (Beschwerdebegründung S. 5 - 7), scheitert nicht schon daran, dass es sich bei § 7 Abs. 5 ROG 2004 um auslaufendes Recht handelt. Den Fragen kommt aber - ungeachtet den Darlegungsanforderungen und soweit sie nicht die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betreffen (3. Unterfrage) - nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Revision beimisst.

5 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (Beschluss vom 18. Januar 2011 - BVerwG 7 B 19.10 - NuR 2011, 284 Rn. 61 ff.), ist nach § 7 Abs. 5 ROG a.F. - in den von den Ländern zu schaffenden Rechtsgrundlagen - vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt wird (Satz 1). In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (Satz 2). Auch nach § 9 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 (BGBl I 2986) sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008); die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann (Satz 3). Des Weiteren ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG geklärt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Auswirkungen "vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssen und als erheblich anzusehen sind (Beschluss vom 18. Januar 2011 a.a.O. Rn. 64).

6 An diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht ersichtlich orientiert. Es hat zugrunde gelegt, dass in den Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der planerischen Festlegungen einzustellen sowie Planungsalternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten seien (UA S. 20). Ausdrücklich hebt das Oberverwaltungsgericht - wie mit der 2. Unterfrage gefragt wird - hervor, dass in den Umweltbericht sowohl negative wie positive Umweltauswirkungen einzustellen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Beschwerde selbst anmerkt - des Weiteren berücksichtigt, dass auch eine Negativplanung, die bestimmte Nutzungen in festgelegten Gebieten untersagt, Umweltauswirkungen haben kann (UA S. 21). Zu der Frage, welche Festlegungen im Einzelnen im Umweltbericht zu behandeln seien, hat es...

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