Beschluss vom 24. Februar 2022 - 2 BvR 1030/21
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220224.2bvr103021 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2022 - 2 BvR 1030/21 -, Rn. 1-9, |
Date | 24 Febrero 2022 |
Judgement Number | 2 BvR 1030/21 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1030/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (...) |
- Bevollmächtigter:
- Rechtsanwalt (...) -
gegen |
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. November 2020 - A 3 K 3901/20 - |
hier: | Antrag auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt
- Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. April 2021 für erledigt erklärt hat.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine...
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