BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 16/16 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 2016 - 316 O 282/14 - hinsichtlich des Räumungsanspruchs gemäß der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers Thiel vom 24. April 2016 - 8 DR II 218/16 - einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgerichts - 8 U 29/16 -, hilfsweise für eine angemessene Frist von mindestens einem Monat, längstens für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen, |
Antragstellerin: |
D…GmbH & Co. KG, |
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwälte Vogt & Reiners,
Schlossstraße 92, 22041 Hamburg -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings ist auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende...