Beschluss vom 25.02.2021 - BVerwG 1 WDS-VR 13.20

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Febrero 2021
Neutral CitationBVerwG 1 WDS-VR 13.20
ECLIDE:BVerwG:2021:250221B1WDSVR13.20.0
Applied RulesVwVfG § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,VwGO § 161 Abs. 2
Registration Date07 Abril 2021
Record Number250221B1WDSVR13.20.0
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstlichen Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 WDS-VR 13.20

BVerwG 1 WDS-VR 13.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 25. Februar 2021 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe I

1 Der Rechtsstreit betraf einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer Versetzung.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Zuletzt wurde er am 23. Februar ... zum Major befördert. Er wurde vom 1. Juli ... bis 1. November ... als Kompaniechef bei der ...bataillon ... verwendet und ist daran anschließend bis heute als S 3-Stabsoffizier beim ...bataillon ... eingesetzt. Vom 26. März bis 1. Oktober ... war er in einer besonderen Auslandsverwendung als S 3-Stabsoffizier zum ... Deutschen Einsatzkontingent ... nach ... kommandiert.

3 Mit Disziplinargerichtsbescheid vom 20. Februar 2019 - S 3 VL 2/19 - hat das Truppendienstgericht ... gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 12 Monaten verhängt. Das Truppendienstgericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller im Juli und August 2015 bei zwei Gelegenheiten zu Soldaten seiner Einheit zumindest sinngemäß gesagt habe: "Ah, der Kompanietruppführer und seine Kloppitruppe wieder, die machen eh den ganzen Tag nichts" sowie "Bin ich hier in einer Mongowerkstatt? Ihr seid Affen mit Trisomie 21".

4 Mit Verfügung Nr. ... vom 28. Februar 2020 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller zum 1. April 2021 (mit Dienstantritt am 6. April 2021) aus dienstlichen Gründen im Rahmen der Personalentwicklung auf den Dienstposten eines Einheitsführers bei der ... des ...zentrums ... in ...

5 Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass die Versetzungsverfügung aufgrund einer Weisung des Vizepräsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement am 2. April 2020 aufgehoben worden sei. Zur Begründung verwies es auf den Disziplinargerichtsbescheid und die dort verhängten Maßnahmen. Gemäß § 8 Abs. 2 WDO sei ein Beförderungsverbot sieben Jahre nach Verkündung aus dem Disziplinarbuch zu tilgen. Bis dahin könne der Disziplinargerichtsbescheid, ungeachtet der Bewährung des Antragstellers als Stabsabteilungsleiter der S 3-Abteilung des ...bataillons ..., für Entscheidungen der Personalführung herangezogen werden.

6 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2020 Beschwerde und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Versetzung zum ...zentrum ... in Kenntnis der verhängten Disziplinarmaßnahme erfolgt sei. Dass diese kurze Zeit später wieder aufgehoben werde, beruhe seines Erachtens auf einer Einmischung der politischen Ebene in die Personalführung. Auslöser sei eine Befragung der Bundesministerin der Verteidigung zu dem kurz zuvor veröffentlichten Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags durch eine Abgeordnete, die sich auf seinen, im Bericht des Wehrbeauftragten erwähnten Fall bezogen habe. Auch wenn der Disziplinargerichtsbescheid für Entscheidungen der Personalführung herangezogen werden könne, sei bei einer ganzheitlichen Betrachtung auch seine sonstige Eignung für den Dienstposten zu berücksichtigen, was hier unterlassen worden sei. Die nachträgliche Sanktionierung seines Fehlverhaltens aus dem Jahre 2015, das 2019 rechtskräftig geahndet worden sei, aufgrund externer Einmischung mit Mitteln der Personalführung sei rechtswidrig.

7 Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm die Vertrauensperson der Offiziere im Stab des Deutschen Einsatzkontingents ... in ... ausführlich zu der Beschwerde Stellung und äußerte sich zugunsten des Antragstellers.

8 Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Aufhebung der Versetzungsverfügung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Verfügung vom 28. Februar 2020, mit der der Antragsteller als Einheitsführer zum ...zentrum ... versetzt worden sei, sei rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller für diesen Dienstposten weder zum Zeitpunkt der Verfügung noch zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung geeignet gewesen sei. Kernaufgaben eines Offiziers in der Laufbahn des Truppendienstes seien das Führen, Ausbilden und Erziehen von Soldatinnen und Soldaten. Dies gelte im Besonderen für Offiziere, die als Einheitsführer mit Disziplinarbefugnis verwendet würden. Indem der Antragsteller als Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter ihm unterstellte Soldaten in der mit dem Disziplinargerichtsbescheid festgestellten Weise beleidigt habe, habe er sich als charakterlich ungeeignet für eine Verwendung als Einheitsführer erwiesen. Die fachliche Qualifikation des Antragstellers für den Dienstposten sei berücksichtigt worden, habe jedoch die charakterlichen Eignungszweifel weder ausräumen noch gar überwiegen können. Die Versetzungsverfügung sei deshalb wegen fehlender persönlicher Eignung des Antragstellers für den Dienstposten rechtswidrig und in entsprechender Anwendung von § 48 Abs...

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