Beschluss vom 25.03.2024 - BVerwG 8 BN 1.23

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Marzo 2024
Neutral CitationBVerwG 8 BN 1.23
ECLIDE:BVerwG:2024:250324B8BN1.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.03.2024 - 8 BN 1.23 -
Record Number250324B8BN1.23.0
Registration Date25 Abril 2024
Subject MatterPersonenbeförderungsgesetz, des Güterkraftverkehrsgesetz und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 BN 1.23

  • VGH München - 03.04.2023 - AZ: 11 N 22.940

In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2023 wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt mit Wohnsitz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Er ist zudem als angestellter Taxifahrer in München tätig. Im April 2022 hat er einen Normenkontrollantrag gegen die Regelung einer Verordnung der Antragsgegnerin erhoben, welche die Verpflichtung zur Annahme bargeldloser Zahlungen in den von der Antragsgegnerin zugelassenen Taxen festlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis des Antragstellers abgelehnt. Als angestellter Fahrer eines in München ansässigen Taxiunternehmens sei er von der Regelung nicht betroffen. Allein sein Wohnsitz oder Lebensschwerpunkt im örtlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfülle nicht die Voraussetzungen der Antragsbefugnis. Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit von der angegriffenen Regelung betroffen sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde, die erfolglos bleibt.

2 1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis des Antragstellers verfahrensfehlerhaft verneint hätte. Aus dessen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift verkannt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 ‌- 3 BN 8.21 - juris Rn. 20 m. w. N.).

3 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein...

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