Beschluss vom 25.03.2015 - BVerwG 9 B 65.14

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Marzo 2015
Neutral CitationBVerwG 9 B 65.14
ECLIDE:BVerwG:2015:250315B9B65.14.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.03.2015 - 9 B 65.14
Registration Date26 Octubre 2015
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesVwGO § 60 Abs. 2 Satz 2
Record Number250315B9B65.14.0

BVerwG 9 B 65.14

  • VG Schwerin - 16.10.2009 - AZ: VG 8 A 843/09
  • OVG Greifswald - 16.06.2014 - AZ: OVG 1 L 42/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 160 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger sieht zu Recht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wurde. Auf diesem Verfahrensmangel kann der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch beruhen. Der Senat macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch, den Beschluss im Beschlusswege aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

2 Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht den form- und fristgerecht gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Der Kläger hatte glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass er die fristgerecht erhobene Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet hat.

3 Der als Einzelanwalt tätige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner über einen Abschluss als Rechtsfachwirtin verfügenden Kanzleikraft K. vorgetragen, dass er am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung seine bisher stets zuverlässige Angestellte angewiesen habe, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu fertigen. Ein entsprechender Schriftsatz sei ihm daraufhin...

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