Beschluss vom 25.09.2023 - BVerwG 1 C 10.23

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Septiembre 2023
Neutral CitationBVerwG 1 C 10.23
ECLIDE:BVerwG:2023:250923B1C10.23.0
Record Number250923B1C10.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.09.2023 - 1 C 10.23 -
Registration Date17 Octubre 2023
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesAsylG § 78 Abs. 8,VwGO §§ 143, 144 Abs. 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 60 Abs. 1

BVerwG 1 C 10.23

  • VG Trier - 21.09.2020 - AZ: 6 K 1484/19.TR
  • OVG Koblenz - 27.03.2023 - AZ: 13 A 10948/22.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2023
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 2023 wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Die Klägerin, eine in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannte somalische Staatsangehörige, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem im Wesentlichen ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Italien angedroht wurde.

2 Die hiergegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27. März 2023 zurückgewiesen und die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abgewichen ist.

3 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 25. April 2023 zugestellte Berufungsurteil hat die Klägerin fristgerecht Revision eingelegt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Begründung der Revision bis einschließlich 26. Juli 2023 verlängert. Die Revisionsbegründungsschrift der Klägerin ist am 27. Juli 2023 um 00:28:57 Uhr über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

4 Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung hingewiesen worden ist, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

5 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Revisionsbegründungsschriftsatz sei rechtzeitig vor Fristablauf durch ihn persönlich fertiggestellt und an den Postausgang des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt worden und bereits persönlich signiert gewesen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren technischen Gründen sei der Versand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Versuch des Prozessbevollmächtigten, den Schriftsatz elektronisch zu versenden, gescheitert. Stattdessen habe das EDV-System Fehlermeldungen erzeugt. Ein erster Übermittlungsversuch sei am 26. Juli 2023 um 23:53 Uhr erfolgt. Wegen der Störungsmeldung sei das Dokument durch den Prozessbevollmächtigten um 23:54 Uhr aus dem Postausgang gelöscht und erneut in den Postausgang eingegeben und signiert worden. Der Sendeversuch sei um 23:56 Uhr erfolgt, jedoch erfolglos gewesen und habe erneut eine Fehlermeldung produziert, derentwegen, um einen erneuten Versuch zu starten, das Dokument um 23:58 Uhr wiederum aus dem Postausgang gelöscht worden sei. Weitere Versuche seien gleichermaßen gescheitert, sodass erst die Übermittlung um 00:29 Uhr erfolgreich gewesen sei, wobei das EDV-System der Kanzlei und der Rechner des Prozessbevollmächtigten ansonsten problemlos funktioniert hätten.

6 Der Prozessbevollmächtigte sei mit der Handhabung der Anwaltssoftware und der Schnittstelle des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestens vertraut. Ein Bedienungsfehler könne ebenso ausgeschlossen werden wie ein Wartungsdefizit der Software oder Hardware des EDV-Systems der Kanzlei einschließlich des Rechners. In den vorangegangenen Arbeitsstunden sei der Postausgang des elektronischen Anwaltspostfachs mehrfach erfolgreich und ohne Probleme genutzt worden. Es sei weder eine allgemeine noch eine spezielle Störung des elektronischen Anwaltspostfachs ersichtlich gewesen; auch sei die Version der Anwaltssoftware und der Schnittstelle auf dem neuesten Stand. Es habe keine Anzeichen im System gegeben, dass die fristwahrende Übersendung des Revisionsbegründungsschriftsatzes vor Ablauf des 26. Juli 2023 hätte scheitern können.

7 Der IT-Beauftragte des Prozessbevollmächtigten, der am 27. Juli 2023 umgehend aufgefordert worden sei, das System zu überprüfen und ggf. Log-Dateien auszuschließen, die einen Fehler dokumentierten oder Hinweise auf die Ursache der unmöglichen Übermittlung gäben, habe solche...

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