Beschluss vom 25.11.2021 - BVerwG 6 B 7.21

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Noviembre 2021
Neutral CitationBVerwG 6 B 7.21
ECLIDE:BVerwG:2021:251121B6B7.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 B 7.21 -
Registration Date06 Enero 2022
Subject MatterPolizei- und Ordnungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number251121B6B7.21.0

BVerwG 6 B 7.21

  • VG Stuttgart - 30.01.2018 - AZ: VG 5 K 4087/16
  • VGH Mannheim - 03.05.2021 - AZ: VGH 1 S 512/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp und Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vom 3. Mai 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 € festgesetzt
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Gebühr in Höhe von 80 € für die Vollstreckung eines Platzverweises. Er hält die Gebührenerhebung für rechtswidrig, weil der ihm gegenüber im Jahre 2012 im Zusammenhang mit einem Protest gegen das Projekt "Stuttgart 21" erteilte Platzverweis rechtswidrig gewesen sei. Er habe von ihm nicht gesondert angefochten werden müssen, da er auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung habe vertrauen dürfen, wonach die Rechtmäßigkeit des Platzverweises inzident im Rahmen des Rechtsschutzes gegen den nachfolgenden Kostenbescheid für die Vollstreckung geprüft werde. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen.

II

3 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor. Der von der Beschwerde in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift in der Sache nicht durch. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf die sie sich gleichfalls stützt, legt sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

4 1. Eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 <14> sowie vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).

5 a. Die Beschwerde rügt mit ihrem Vorbringen zum einen, das Berufungsurteil weiche von der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2016 maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausländerrechtlichen Kostenregelung des § 66 Abs. 1 AufenthG im Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - ab. Es unterlasse die danach geforderte Inzidentprüfung der Grundverfügung im Rahmen des Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid. Der Kläger habe sich in Ansehung dieser Rechtsprechung nicht veranlasst gesehen, den im Zusammenhang mit einer Versammlung ergangenen Platzverweis gerichtlich überprüfen zu lassen. Erst im Dezember 2016 habe der 1. Senat für das Ausländerrecht entschieden, dass er an dieser früheren Rechtsprechung nicht mehr...

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