Beschluss vom 25. April 2022 - 2 BvR 2255/21
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220425.2bvr225521 |
Date | 25 Abril 2022 |
Judgement Number | 2 BvR 2255/21 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 2022 - 2 BvR 2255/21 -, Rn. 1-6, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2255/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...), |
- Bevollmächtigte:
- (...) -
gegen |
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth |
|
vom 7. Dezember 2021 - B 9 E 21.30854 -, |
||
b) den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge |
||
vom 21. Oktober 2021 - 8400744 - 160 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
h i e r: | Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. April 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt
1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 für erledigt erklärt hat.
2. Der gestellte Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist nicht begründet.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der...
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