Beschluss vom 26.01.2023 - BVerwG 1 WB 3.22

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Enero 2023
Neutral CitationBVerwG 1 WB 3.22
ECLIDE:BVerwG:2023:260123B1WB3.22.0
Record Number260123B1WB3.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 26.01.2023 - 1 WB 3.22 -
Registration Date09 Marzo 2023
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesBGB § 242,SGleiG § 18 Abs. 2a und 5,AR A-1336/1 Nr. 301, 308, 319

BVerwG 1 WB 3.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Pfützenreuter und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Creuels
am 26. Januar 2023 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Die Antragstellerin begehrt die Neubildung einer Referenzgruppe.

2 Die ... geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin und Offizierin des militärfachlichen Dienstes. Ihre Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Zum 1. April 2008 wurde sie zum Oberleutnant (A 10) und am 26. Mai 2015 zum Hauptmann befördert und zum April 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Die letzte planmäßige Beurteilung für die Antragstellerin war zum Stichtag 31. März 2009 erstellt worden.

3 Am 30. September 2009 wurde sie zur militärischen Gleichstellungsbeauftragten für den Bereich der ... gewählt und für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2013 vollständig vom militärischen Dienst entlastet. Daher wurde für sie 2011 eine Referenzgruppe gebildet, die durch den Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr am 26. Oktober 2011 gebilligt und der Antragstellerin in einem Personalgespräch am 19. Mai 2011 und einem weiteren Personalentwicklungsgespräch vom 17. Januar 2020 erläutert worden war. Diese Referenzgruppe besteht aus neun Oberleutnanten des Sanitätsdienstes, die auf nach A 9/A 10 bewerteten Dienstposten verwendet wurden. Die Antragstellerin nimmt in dieser Referenzgruppe den Rang 5 ein.

4 Nach ihrer Wiederwahl am 23. Oktober 2013 wurde die Antragstellerin am 8. November 2013 erneut für vier Jahre zur militärischen Gleichstellungsbeauftragten der ... bestellt. In der Bestellung vom 8. November 2013 heißt es, die Ämter der militärischen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin würden bei und nach der Umgliederung von der ... zur ... durch die hier bestellten Amtsinhaberinnen fortgeführt.

5 Die ... wurde zum 31. Dezember 2013 aufgelöst; zum 1. Januar 2014 wurde die ... neu gebildet. Die Antragstellerin war bis 31. Dezember 2013 auf einem mit A 10 bewerteten ... bei der ... und ab 1. Januar 2014 auf einem mit A 10 bewerteten ... bei der ... geführt worden.

6 Nach Erörterung der Rechtslage im Bundesministerium der Verteidigung durch die dortige militärische Gleichstellungsbeauftragte und das Referat ... wurde die ... angewiesen, eine Neuwahl der militärischen Gleichstellungsbeauftragten zu veranlassen. Die Antragstellerin wurde am 4. Dezember 2014 zur militärischen Gleichstellungsbeauftragten der ... gewählt und hierzu unter dem 4. März 2015 bestellt.

7 Auf der Grundlage der für sie 2011 gebildeten Referenzgruppe wurde sie mit der Beförderung des fünften Mitgliedes der Referenzgruppe am 26. Mai 2015 ebenfalls zum Hauptmann befördert und auf ein mit A 11 bewertetes ... der ... versetzt.

8 Am 17. Januar 2019 wurde die Antragstellerin als militärische Gleichstellungsbeauftragte der ... wiedergewählt, unter dem 31. Januar 2019 hierzu bestellt und unter dem 6. März 2019 erneut bis Ende Januar 2023 vom militärischen Dienst vollständig entlastet.

9 Im November 2019 beantragte die Antragstellerin die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 und erhob nach erfolglosen Beschwerden Klage zum Verwaltungsgericht ...

10 Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung im Dezember 2020 angewiesen hatte, alle Referenzgruppen zu überprüfen, wurde auch für die Antragstellerin mit der Erarbeitung einer neuen Referenzgruppe begonnen. Auch diese solle auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung der Antragstellerin zur militärischen Gleichstellungsbeauftragten der ... zum 1. November 2009 abstellen. Vor einer Billigung der neuen Referenzgruppe ist das Vorhaben aufgegeben worden.

11 Am 6. Mai 2020 beantragte sie beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Erstellung einer Referenzgruppe bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Entlastung zur Wahrnehmung der Aufgaben der militärischen Gleichstellungsbeauftragten der ... Mit Zwischenbescheid vom 29. Juli 2020 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entscheidung über den Antrag bis zum Abschluss des Rechtsstreits beim Verwaltungsgericht ... aus. Am 15. Februar 2021 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde. Unter dem 10. Januar 2022 stellte sie Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung, den das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 10. Februar 2022 vorlegte.

12 Die Antragstellerin macht geltend, sie sei von 2009 bis 2013 für die Tätigkeit als militärische Gleichstellungsbeauftragte der ... und ab Februar 2015 für die Tätigkeit als militärische Gleichstellungsbeauftragte der ... freigestellt gewesen. Für den dazwischen liegenden Zeitraum von 14 Monaten sei keine Freistellung erfolgt. Ihr Amt als militärische Gleichstellungsbeauftragte der ... hätte mit Auflösung dieses Großverbandes am 31. Dezember 2013 geendet. Eine Laufbahnnachzeichnung sei für den Zeitraum ab Bestellung als militärische Gleichstellungsbeauftragte der ... nach der Neuwahl 2015 nach Nr. 301 AR A-1336/1 erforderlich, nicht dagegen für die Zwischenzeit von 14 Monaten, in der sie außerhalb von Dienstposten zur besonderen Verfügung des Kommandeurs ... verwendet worden sei. Damit lägen auch Beurteilungserkenntnisse über sie vor. Sie sei mit Aufträgen nach Weisung des Kommandeurs bzw. des Chefs des Stabes ... beschäftigt gewesen, habe insbesondere eine Ausbildung "..." konzipiert, beworben und durchgeführt. Ferner habe sie andere Veranstaltungen als Moderatorin vorbereitet und durchgeführt, sei in der Öffentlichkeitsarbeit der ... tätig gewesen und habe Vorgänge auf Vereinbarkeit mit dem SGleiG geprüft. Dies könne der damalige Chef des Stabes ... Brigadegeneral ... bekunden. Sie habe damals ausdrücklich um eine Beurteilung gebeten. Ihre Tätigkeiten seien zwar nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Auf dieses pflichtwidrige Versäumnis könne sich der Dienstherr aber nicht berufen. Für eine kommissarische Wahrnehmung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten in dieser Zeit gebe es keine Rechtsgrundlage. Auf eine Freistellung als militärische Gleichstellungsbeauftragte werde in ihrer Versetzung zur ... rechtsirrig hingewiesen. Für den Anspruch auf Neubildung einer Referenzgruppe beziehe sie sich auf den Vergleichsfall Kapitänleutnant ... Die zeitliche Tragfähigkeit einer Referenzgruppe betrage etwa zehn Jahre, so dass eine auf...

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