Beschluss vom 26.05.2021 - BVerwG 4 BN 49.20

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Mayo 2021
Neutral CitationBVerwG 4 BN 49.20
ECLIDE:BVerwG:2021:260521B4BN49.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 26.05.2021 - 4 BN 49.20 -
Registration Date21 Julio 2021
Subject MatterRecht der Raumordnung
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number260521B4BN49.20.0

BVerwG 4 BN 49.20

  • OVG Koblenz - 20.05.2020 - AZ: OVG 1 C 11567/18.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen
  2. Die Antragstellerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 a) Die Beschwerde möchte zunächst rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob es die sachliche Bestimmbarkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dann, wenn eine raumordnerische Festsetzung keine unmittelbar ablesbare und subsumierbare Festlegung, sondern Ermittlungsanordnungen zur Feststellung des Norminhaltes enthält, erfordert, dass die Befolgung dieser Rechenanleitung zu einem eindeutigen, jederzeit wiederholbaren Ergebnis führt,
ob, wenn durch eine raumordnerische Festsetzung Rechenanleitungen vorgegeben werden, die sachliche Bestimmbarkeit derart eindeutig bestimmbare Vorgaben erfordert, dass das Ergebnis des Rechenprozesses ohne Wertungsspielräume für den Anwender oder Dritte nur durch Ausfüllung mit objektiv feststehenden oder feststellbaren Sachverhalten ermittelt werden kann.

5 Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die formulierte Fragestellung jedenfalls missverständlich ist, wenn ausdrücklich Fragen zur Bestimmbarkeit der Festlegungen als - auch rechtsstaatlich geforderte - Voraussetzung eines Ziels der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG aufgeworfen werden. Die Erläuterungen in der Beschwerdebegründung setzen sich demgegenüber mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Verbindlichkeit der Zielfestlegung auseinander. Darauf sind die Fragen folglich mit hinreichender Deutlichkeit bezogen. Die so verstandene Fragestellung, in welchem Umfang Berechnungsparameter eines bei der Flächennutzungsplanung zu beachtenden Schwellenwerts vom Träger der Regionalplanung abschließend festzulegen sind, ist indessen nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich - im Sinne der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten.

6 Das...

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