Beschluss vom 26.11.2020 - BVerwG 7 B 9.20

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Noviembre 2020
Neutral CitationBVerwG 7 B 9.20
ECLIDE:BVerwG:2020:261120B7B9.20.0
Subject MatterEisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht
Registration Date03 Febrero 2021
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number261120B7B9.20.0

BVerwG 7 B 9.20

  • OVG Weimar - 23.10.2019 - AZ: OVG 1 O 266/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2; der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe I

1 Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Planfeststellungsverfahrens sowie die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses und eines Besitzeinweisungsbeschlusses. Er ist Eigentümer eines von dem Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2010 für den Bau einer Straßenbahnstrecke nach G. teilweise betroffenen Grundstücks. Mit Beschluss vom 5. März 2013 wies der Beklagte den Vorhabenträger in den Besitz der nach dem Planfeststellungsbeschluss zu erwerbenden und vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Teilflächen des klägerischen Grundstücks ein, um Baumfäll- und Rodungsarbeiten sowie sonstige Baumaßnahmen zu ermöglichen. Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der ergangenen Beschlüsse ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3 1. a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,
ob es einen subjektiv-rechtlichen Anspruch eines von einem Plan betroffenen Grundstückseigentümers auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aus § 75 Abs. 4 ThürVwVfG gibt, wenn keine erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens feststellbar ist.

4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar geht der Kläger zu Recht davon aus, dass § 75 ThürVwVfG als mit § 75 VwVfG wortgleiche Norm zum revisiblen Recht nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehört. Die aufgeworfene Frage lässt sich aber aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.

5 Schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 4 ThürVwVfG ergibt sich, dass der Plan "außer Kraft tritt", wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung des Plans begonnen wird. Das Gesetz ordnet damit eine Rechtsfolge an, die kein weiteres Handeln der Behörde erfordert. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden, und zu verhindern, dass betroffene Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT