BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 46/16 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
das Land Berlin zu verpflichten, dem Antragsteller die Gymnastikhalle auf dem Innsportplatz, Innstraße 11, 12053 Berlin, am 27. August 2016 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung im Landtagswahlkampf zu überlassen, |
Antragsteller: |
NPD-Kreisverband Neukölln, |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2016
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung einer Gymnastikhalle zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung im Wahlkampf betreffend die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und mehrerer Bezirksvertretungen am 18. September 2016.
I.
1. Die vom Antragsteller beantragte Überlassung eines Raums zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung am 27. August 2016 lehnte das Bezirksamt Neukölln am 17. August 2016 mit der Begründung ab, der von ihm eingereichte Bestuhlungsplan sei nicht nachvollziehbar, so dass eine Prüfung durch den Brandschutzbeauftragten nicht vorgenommen werden könne. Somit erfülle der Antragsteller die Auflage, einen durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplan vorzulegen, nicht. Außerdem bestehe für das zur Durchführung der Informationsveranstaltung beauftragte Unternehmen kein aktueller Versicherungsschutz. Den daraufhin im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Antrag, das Land Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle zu verpflichten, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. August 2016 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. August 2016 zurück.
2. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte der Antragsteller die Verpflichtung des Landes Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle erreichen, um die beabsichtigte politische Informationsveranstaltung durchführen zu können. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 in Verbindung mit...