Beschluss vom 27.06.2017 - BVerwG 8 BN 1.16

Judgment Date27 Junio 2017
ECLIDE:BVerwG:2017:270617B8BN1.16.0
Neutral CitationBVerwG 8 BN 1.16
Record Number270617B8BN1.16.0
Registration Date31 Julio 2017
Subject MatterWirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 BN 1.16

  • OVG Koblenz - 21.03.2016 - AZ: OVG 6 C 11041/15.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der Normenkontrolle die Feststellung, dass eine näher bezeichnete Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 nichtig ist. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 hat sie die Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht unter Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden mit Beschluss von 7. März 2016 als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. März 2016 beantragt, sämtliche drei Richter, die an diesem Beschluss mitgewirkt hatten, für befangen zu erklären. Mit Beschluss vom 21. März 2016 hat das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung der drei abgelehnten Richter auch dieses Gesuch als rechtsmissbräuchlich und zugleich den Normenkontrollantrag abgelehnt. Dieser sei nicht statthaft, weil es sich bei der zur Prüfung gestellten Zuständigkeitsbestimmung nicht um einen zulässigen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO handele. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2 Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, hat keinen Erfolg.

3 1. Die Rüge der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil es über ihre Ablehnungsgesuche jeweils unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden habe, ist nicht berechtigt. Die unrichtige Entscheidung eines Ablehnungsgesuchs ist im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur in dem Maße beachtlich, als damit die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts geltend gemacht wird (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO). Das ist nur dann der Fall, wenn die...

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