Beschluss vom 27.06.2022 - BVerwG 8 PKH 1.22

JurisdictionGermany
Judgment Date27 Junio 2022
Neutral CitationBVerwG 8 PKH 1.22
ECLIDE:BVerwG:2022:270622B8PKH1.22.0
Record Number270622B8PKH1.22.0
Registration Date24 Agosto 2022
Subject MatterFlurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 27.06.2022 - 8 PKH 1.22 -

BVerwG 8 PKH 1.22

  • VGH München - 06.12.2018 - AZ: 13 A 18.533

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die an dem Beschluss vom 24. November 2021 - 9 PKH 1.21 (9 PKH 4.19 , 9 B 20.19 ) – mitwirkenden Richter wird verworfen
  2. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 24. November 2021 wird zurückgewiesen
Gründe I

1 Mit Beschluss vom 4. November 2019 wurde dem Kläger für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (9 B 20.19 ) Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. August 2021 aufgehoben, weil der Kläger mit der Ratenzahlung mehr als drei Monate im Rückstand war und zu einer möglichen Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vorgetragen noch Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht hatte. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. September 2021 zugestellt. Mit am Mittwoch, den 22. September 2021, eingegangenem Telefax beantragte der Kläger gegen den Beschluss vom 17. August 2021 die Entscheidung des Gerichts und die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Oktober 2021. Am 8. November 2021 beantragte der Kläger Fristverlängerung bis zum 10. Dezember 2021. Mit Beschluss vom 24. November 2021 lehnte der vormals zuständige 9. Revisionssenat den Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. August 2021 ab. Der Antrag sei unzulässig, weil er nicht gemäß § 166 Abs. 6 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, sondern - anders als im Verfahren 9 PKH 3.19 - erst nach Ablauf dieser Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei. Mit Schreiben vom...

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