BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1494/16 -
über
die Verfassungsbeschwerden
1. |
des Herrn Dr. med. T…, |
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2. |
des Herrn Dr. med. M…, |
- Bevollmächtigte:
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… -
gegen |
§ 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 2177) |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerden zu erstatten.
- Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerden wird auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177). Die Vorschrift bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.
2. Die Beschwerdeführer sind Ärzte, die in der ambulanten Palliativversorgung tätig sind. Sie sehen sich bei ihrer Berufsausübung wiederholt mit dem Wunsch schwerstkranker Patienten nach Suizidhilfe konfrontiert.
Sie machen geltend, durch das Verbot des § 217 StGB in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein, nicht nur weil die Regelung das im Einzelfall als Gebot ihres Gewissens empfundene Leisten von Suizidhilfe untersage, sondern auch, weil die Vorschrift mangels hinreichender Bestimmtheit nicht sicherstelle, dass sonstige, bislang zulässige und medizinisch indizierte Maßnahmen, etwa die ambulante Schmerzmittelversorgung oder die palliative Betreuung eines freiwilligen Verzichts auf Flüssigkeit und Nahrung, straffrei blieben.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden haben weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer...