Beschluss vom 28.10.2002 - BVerwG 5 B 226.02

Judgment Date28 Octubre 2002
Neutral CitationBVerwG 5 B 226.02
ECLIDE:BVerwG:2002:281002B5B226.02.0
Registration Date22 Enero 2013
Record Number281002B5B226.02.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 B 226.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.04.2002 - AZ: OVG 2 A 1432/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und der Klägerin zu 2 auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler sei für den Kläger zu 1 nach § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG in der ab dem 1. Januar 2000 anzuwendenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) ausgeschlossen, weil er beim Militär die Position eines Oberstleutnants erreicht habe und der Ausschlusstatbestand Berufsoffiziere der Streitkräfte jedenfalls ab dem Rang eines Oberstleutnants erfasse.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ansprüche der Kläger mit der Begründung verneint, dass der Kläger zu 1 nach dem Gesetz erforderliche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, die notwendig seien, um das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 BVFG prüfen zu können, nicht gemacht habe und somit die nach dem Gesetz erforderliche Feststellung nicht getroffen werden könne, dass der Kläger zu 1 vom Erwerb der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht nach jener Bestimmung ausgeschlossen sei. Zwar trage der Beklagte die Beweislast dafür, dass die jeweils ausgeübte Funktion i.S. des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG für das in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet herrschende System gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Da der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG nicht allein an allgemein zugängliche Erkenntnisse, sondern maßgeblich zunächst an die vom Aufnahmebewerber im Einzelnen ausgeübten, in der Regel nur ihm detailliert bekannten beruflichen Tätigkeiten anknüpfe, sei es aber zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers darzutun, welche Funktion er in den nach dem Gesetz maßgeblichen Zeiten ausgeübt habe. Nach dem Vortrag des Klägers, er sei mit dem Dienstrang eines Oberstleutnants aus dem Militärdienst ausgeschieden, habe in leitender Funktion Militärangehörige zur Teilnahme an Sportschulen ausgebildet und sei auch nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst in entsprechender Funktion an einer Sporthochschule tätig gewesen, und vor dem Hintergrund, dass Spitzensportler intensive politische Betreuung mit Blick auf ihren auch internationalen Einsatz erfahren hätten und die erfolgreiche Teilnahme ihrer Spitzensportler an Sportwettbewerben eine wesentliche Rolle für die internationale Anerkennung der ehemaligen Sowjetunion und auch für die damit einhergehende innere Stabilisierung ihres Systems gespielt habe, komme der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG hier in Betracht. Dann aber habe der Aufnahmebewerber alle nach dem Gesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben zu machen, um die Behörde und das Gericht in den Stand zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT