Beschluss vom 28.11.2018 - BVerwG 2 B 37.18

JurisdictionGermany
Judgment Date28 Noviembre 2018
Neutral CitationBVerwG 2 B 37.18
ECLIDE:BVerwG:2018:281118B2B37.18.0
Applied RulesPersAnpassG §§ 1, 3,SKPersStruktAnpG §§ 2, 7,GG Art. 3 Abs. 1,SVG § 55c Abs. 1 Satz 3,BPolBG § 5,SG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2
Registration Date15 Enero 2019
Record Number281118B2B37.18.0
Subject MatterVersorgungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 B 37.18

BVerwG 2 B 37.18

  • VG Trier - 04.08.2017 - AZ: VG 6 K 5039/17.TR
  • OVG Koblenz - 16.03.2018 - AZ: OVG 10 A 11649/17.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 123 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2 1. Der 1965 geborene und mit Ablauf des 31. Juli 2015 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten. Die zwei Ehen des Klägers waren in den Jahren 1995 und 2013 rechtskräftig geschieden worden. Bei dem jeweils gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleich waren zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers auf die Rentenkonten seiner geschiedenen Frauen monatliche Rentenanwartschaften begründet worden. Mit Festsetzung seiner Versorgungsbezüge verfügte die Beklagte mit weiteren bestandskräftig gewordenen Bescheiden, diese Bezüge ab dem 1. August 2015 wegen der durchgeführten Versorgungsausgleiche zugunsten seiner früheren Ehefrauen um monatlich 69,75 € und 267,46 € zu kürzen.

3 Den Antrag des Klägers auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrags seines Ruhegehalts unter rückwirkender Aussetzung der Kürzung bis zum Erreichen der im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmten Altersgrenze lehnte die Beklagte ab. Das nach erfolglosem Vorverfahren angestrengte gerichtliche Verfahren ist vorinstanzlich ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Kürzungsbescheids, Erstattung der einbehaltenen Kürzungsbezüge und künftige Gewährung von ungekürzten Versorgungsbezügen bis zum Erreichen der besonderen gesetzlichen Altersgrenze. Denn er sei nicht wegen des Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden, sondern mit seiner Zustimmung gemäß dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der im Jahr 2015 in Kraft getretenen Vorschrift über die vorübergehende Aussetzung der Bezügekürzung bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, komme nicht in Betracht. Dem stehe der Gesetzesvorbehalt entgegen; außerdem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke ebenso wie an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Aussetzungsvorschrift sei auch weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe seine Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Zurruhesetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz erfolgten nur freiwillig. Die Betroffenen hätten zudem die Möglichkeit, eine Versorgungsauskunft einzuholen, bevor sie ihr Einverständnis mit der Zurruhesetzung erklärten. Hinzu kämen Vorteile bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und bei der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung.

4 2. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
a) ob der Begriff "der besonderen Altersgrenze" in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG so zu verstehen ist, dass hiermit nur Soldaten gemeint sind, die nach Überschreiten der in § 45 Abs. 2 SG erfassten Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzt werden oder ob auch Soldaten gemeint sind, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden,
b) ob es zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3 GG, geboten ist auch...

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